ARBEITEN AM FEIERTAG

ARBEITEN AM FEIERTAG

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen.

Ausnahmen von der Feiertagsruhe

Während der Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn dies durch

  • das Arbeitsruhegesetz (z.B. Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungsarbeiten),
  • eine Verordnung des zuständigen Ministers (z.B. Tourismus),
  • eine Verordnung des Landeshauptmannes (z.B. Fremdenverkehrsregionen) oder
  • einen Kollektivvertrag (z.B. Gastronomie, Landwirtschaft)

erlaubt ist.

Entgelt für Feiertage

Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages ausfallende Arbeit einen Anspruch auf Entgelt (= Feiertagsentgelt). Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag des Arbeitnehmers, gebührt hingegen kein Entgelt für diesen Tag.

Beispiel:

Der teilzeitbeschäftigte Büroangestellte arbeitet regelmäßig von Montag bis Donnerstag. Ist der Montag wegen eines Feiertages (z.B. Ostermontag) arbeitsfrei, bleibt das Monatsgehalt ungekürzt, obwohl der Büroangestellte in der Woche, in die der Ostermontag fällt, nur an 3 Tagen (Dienstag bis Donnerstag) arbeitet.

Wer an einem Feiertag tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Monatsentgelt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt.

Beispiel:

Ein Mietwagenlenker arbeitet regelmäßig von Montag bis Donnerstag. Er ist am Ostermontag 5 Stunden im Dienst. Neben dem Feiertagsentgelt (= ungekürzter Monatsbezug) erhält er die am Ostermontag geleisteten 5 Stunden mit dem Normalstundensatz abgegolten.

Arbeitet der Arbeitnehmer allerdings mehr als die normalerweise für diesen Wochentag vorgesehene Arbeitszeit, liegt Überstundenarbeit vor.

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie in Ihrem Betrieb Mitarbeiter an Feiertagen beschäftigten, müssen Sie uns unbedingt (falls wir Ihre Lohnverrechnung durchführen) monatlich bekanntgeben, welche Mitarbeiter wie viele Stunden am Feiertag arbeiten bzw. gearbeitet haben!

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