Neben der Grundumlage, die grundsätzlich jedes Wirtschaftskammer-Mitglied zu entrichten hat, gibt es auch noch die Kammerumlage 1 (KU1) sowie die Kammerumlage 2 (KU2 oder DZ). Diese Umlagen dienen der Finanzierung der unterschiedlichen nach dem Wirtschaftskammergesetz errichteten Organisationen (Landeskammern, Fachgruppen, Fachvertretungen und Fachverbände).
Grundumlage (GU)
Grundsätzlich hat jedes Mitglied der Wirtschaftskammer die Grundumlage für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Sie ist eine unteilbare Jahresumlage und auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft begründet oder beendet wird.
Die Höhe der Grundumlage ist je Fachorganisation unterschiedlich hoch und ist jährlich von der Fachgruppe zu beschließen. Sie kann auf Grund einer allgemein feststellbaren Bemessungsgrundlage (z.B. Gehaltssumme, Anzahl der Beschäftigten, etc.) und/oder in einem festen Betrag festgesetzt werden.
Die vorgeschriebene Grundumlage wird binnen einem Monat nach Erhalt der Vorschreibung fällig.
Kammerumlage (KU1)
Auch die KU1 muss grundsätzlich von jedem WK-Mitglied entrichtet werden. Es besteht jedoch eine Freigrenze von € 150.000,-. Sofern die im Inland erzielten steuerbaren Nettoumsätze im Kalenderjahr unter dieser Freigrenze sind, so ist keine KU1 zu entrichten.
Die KU1 wird grundsätzlich von den Vorsteuern des Unternehmens berechnet. Der KU1-Satz ist dabei für alle Bundesländer einheitlich. Eine wesentliche Neuerung ab 2019 ist die Einführung eines degressiven Staffeltarifs, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt. Bei einer Bemessungsgrundlage bis zu € 3 Mio. pro Jahr, kommt der Hebesatz von 0,29% zur Anwendung. Übersteigt die Bemessungsgrundlage die € 3 Mio. nimmt der Tarif je nach tatsächlicher Höhe der Bemessungsgrundlage ab.
Die KU1 ist eine Selbstbemessungsabgabe und somit vom Mitglied selbst zu berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an jenes Finanzamt zu leisten, dem auch die Zuständigkeit im Bereich der Umsatzsteuer obliegt.
Die Termine für die Entrichtung sind somit: 15.5., 15.8., 15.11. sowie 15.2. Die Beiträge werden Ihnen mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung von uns berechnet und vorgeschrieben.
Kammerumlage (KU2)
Die KU2 hat jedes Wirtschaftskammer-Mitglied, das Dienstnehmer beschäftigt, zu entrichten. Übersteigen aber die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne den Betrag von € 1.460,- nicht, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Betrag um € 1.095,- reduziert werden.
Als Bemessungsgrundlage für die KU2 (= DZ – Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag) ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfond heranzuziehen.
Der KU2-Satz setzt sich aus einem Bundeskammer-Anteil in Höhe von derzeit 0,14% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen (z.B. für Burgenland gesamt 0,42% in 2019).
Die KU2 ist wie die KU1 eine Selbstberechnungsabgabe. Sie ist monatlich zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Kalendermonats an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Der Beitrag wird Ihnen mit der monatlichen Lohnverrechnung übermittelt.