Da die GSVG-Beiträge erst nach Erlass des Steuerbescheides für das jeweilige Jahr endgültig berechnet werden können, werden unter dem Jahr vorläufige Beiträge vorgeschrieben. Diese vorläufigen Beiträge werden auf Basis der erzielten Einkünfte vor 3 Jahren berechnet bzw. bei Neuzugängen in der SVA wird generell nur von der Mindestbeitragsgrundlage ausgegangen. Dadurch kommt es oftmals zu erheblichen Problemen, da diese Basis sehr häufig stark von der tatsächlichen aktuellen Einkommenssituation abweicht.
Möglichkeiten
Die Basis der vorläufigen Beiträge kann je nach Fall entweder zu hoch oder auch zu niedrig sein. In beiden Fällen bietet die SVA Möglichkeiten an, dem später auftretenden Problem entgegenzuwirken.
Herabsetzung
Falls die vorläufige Grundlage zu hoch ist, kann man eine Herabsetzung – also eine Neuberechnung auf Basis der erwarteten Einkünfte – beantragen und die Beitragszahlungen so der Realität anpassen.
Die Herabsetzung ist grundsätzlich bis zur Mindestbeitragsgrundlage (monatlich max. 654,25 Euro für die Pensionsversicherung und 446,81 Euro für die Krankenversicherung) zulässig. Bei Mehrfachversicherung ist sie darüber hinaus sogar bis zur vollständigen Befreiung von der GSVG Beitragspflicht möglich.
Erhöhung
Sollte sich der Geschäftsverlauf unter dem Jahr sehr positiv entwickeln, gibt es auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage zu erhöhen. Diese Erhöhung ist bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage möglich. Dadurch können Nachzahlungen vermieden und deren steuerliche Auswirkung als Betriebsausgabe ins laufende Jahr vorgezogen werden.
Weitere Besonderheiten
Herabsetzungen und Erhöhungen der vorläufigen Beitragsgrundlage können von Unternehmern auch mehrmals pro Jahr beantragt werden. Jedoch gilt es zu beachten, dass Änderungen stets für das ganze Jahr gelten und nicht erst ab Antragstellung.
Natürlich muss immer auch bedacht werden, dass die Herabsetzung und Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage auch Einfluss auf Ihren Leistungsanspruch in der Krankenversicherung und auf die Höhe Ihrer Pension hat.
Mein Hinweis
Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage ist entscheidend dafür, ob Sie in der
GSVG-Krankenversicherung sach- oder geldleistungsberechtigt sind. Deshalb werden Sie z.B. zum Geldleistungsberechtigten (und können daher nicht mehr ohne weiteres mit der e-card zum Arzt gehen), wenn Sie sich auf die Höchstbeitragsgrundlage hinaufsetzen lassen. Zudem werden im Pensionsfall noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen zu endgültigen, die für die Berechnung der Pension herangezogen werden.