Jahresausgleich Neusiedl – „Er gab sie mir als Ausgleich für alles, was ihr mir genommen habt! Sie ist meine Freude! – sie ist auch meine Qual!“, heißt es in Der scharlachrote Buchstabe.
Die Einreichung des Jahresausgleichs bzw. der Arbeitnehmerveranlagung ist für so manchen Arbeitnehmer eine eher unliebsame Angelegenheit. Wenn sich jedoch am Ende eines Steuerjahres eine Gutschrift ergibt, kann das doch auch für kleine oder größere Freuden sorgen.
Damit der Jahresausgleich für Sie nicht zur Qual wird, holen wir gemeinsam Ihre zu viel bezahlte Lohnsteuer und Sozialversicherung vom Finanzamt zurück. Und das sogar bis zu 5 Jahre rückwirkend!
So kann auch Ihnen die Arbeitnehmerveranlagung Freude bereiten.
Der Jahresausgleich bzw. die Arbeitnehmerveranlagung ist in vielen Fällen freiwillig. So können Sie eine Vorberechnung machen und diese nur bei einer Gutschrift beim Finanzamt einreichen. Wenn keine Pflichtveranlagung besteht und Sie eine Nachzahlung erwarten, können Sie den Antrag zurückziehen. Sie haben daher kein Risiko!
Sobald Sie jedoch in einem Beitragsmonat mehr als einen Bezug ausbezahlt bekommen oder mehrere Einkommensquellen haben, fordert Sie das Finanzamt auf, eine Arbeitnehmerveranlagung zu erstellen.
Seit 2017 gibt es auch die Möglichkeit des antraglosen (automatischen) Jahresausgleichs. Für Personen, die lediglich Pauschalbeträge (=Negativsteuer) absetzen möchten und bis Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht haben, wird diese automatisch durchgeführt. Voraussetzung ist, dass die Berechnungen eine Steuergutschrift ergeben und keine besonderen Ausgaben geltend gemacht werden. Dies erspart vor allem Pensionisten und Geringverdienern den bürokratischen Aufwand.
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Wenn einer der nachfolgenden Umstände auf Sie zutrifft, empfehlen wir Ihnen den Jahresausgleich einzureichen:
Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit.
Wenn Sie eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung einreichen, haben Sie bis zum 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres dafür Zeit.
Selbstverständlich können Sie Ihren Jahresausgleich auch selbst mittels Formular oder online einreichen. Wenn Sie sich jedoch bei manchen Punkten unsicher sind oder nicht genau wissen, welche Ausgaben Sie geltend machen können, unterstützen wir Sie gerne als kompetente Steuerberatungskanzlei mit folgenden Leistungen:
Weiters bleiben wir für Sie immer am aktuellen Stand. Sollten sich Gesetzesänderungen wie beispielsweise steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder zusätzliche Absetzmöglichkeiten für Sie ergeben, berücksichtigen wir diese immer zu Ihren Gunsten.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kosten für die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung im Jahr der Bezahlung wieder als Sonderausgaben abgesetzt werden können!
Für uns ist proaktive Beratung entscheidend, um für unsere Klienten einen steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteil zu schaffen.
Unser Standort befindet sich in Frauenkirchen.
Von hieraus betreuen wir unsere Kunden und erarbeiten innovative Steuerberatungsstrategien für unsere Klienten.
Unser Team besteht aus Spezialisten, welche tagtäglich österreichweit Klienten zu mehr Wettbewerbsfähigkeit verhelfen.
Besuchen Sie unsere Kanzlei während unserer Öffnungszeiten oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin! Gerne sind wir auch bereit, Termine außerhalb unserer Geschäftsräumlichkeiten wahrzunehmen!
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