Wichtige Änderungen betreffend Dienstzetteln gemäß der EU-Transparenzrichtlinie

Mit den gesetzlichen Änderungen im österreichischen Arbeitsrecht, die aus der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie resultieren, gibt es wichtige Neuerungen bei den Anforderungen an Dienstzettel.

Die Mindestinformationen der Dienstzettel wurden in § 2 Abs 2 AVRAG  ergänzt, um transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen zu schaffen.

 

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigt oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt.

 

Die Nichtaushändigung des Dienstzettels steht einigen Wochen unter Verwaltungsstrafe. Diese liegt zwischen 100 Euro und 436 Euro. Wenn mehr als 5 ArbeitnehmerInnen betroffen sind oder ein Wiederholungsfall besteht, wird die Geldstrafe auf 500 Euro bis 2000 Euro ausgedehnt.

 

Folgende Inhalte müssen seit März 2024 verpflichtend auf den Dienstzettel enthalten sein:

  • Kündigung: Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin und ein Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren.
  • Unternehmenssitz: Zusätzlich zum gewöhnlichen Arbeitsort ist auch der Sitz des Unternehmens anzugeben.
  • Tätigkeitsbeschreibung: Eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung ist erforderlich.
  • Entgelt: Der Dienstzettel hat neben dem Grundentgelt auch weitere Entgeltbestandteile z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung zu enthalten.
  • Schichtpläne: gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen.
  • Sozialversicherungsträger: Der Dienstzettel muss den Namen und die Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der betrieblichen Vorsorgekasse bzw. der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse enthalten.
  • Probezeit: Dauer und Bedingungen der Vereinbarung sind anzuführen.
  • Gegebenenfalls muss auch der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung enthalten sein.

 

Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzliche Angaben zu enthalten. Wenden Sie sich im Bedarfsfall gerne an unsere Kanzlei!

 

Wann brauche ich keinen Dienstzettel?

  • Bei einem schriftlichen Dienstvertrag, der alle Pflichtangaben enthält oder
  • bei Auslandstätigkeit die Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.

 

Jede Änderung des Dienstzettels ist dem Arbeitnehmer ebenfalls unverzüglich, spätestens am Tag des Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen.

Ein Dienstzettel dient ausschließlich dazu, bereits mündlich vereinbarten Konditionen wiederzugeben. Die Beweiskraft ist äußerst eingeschränkt, da mit der Unterschrift nur die Übernahme bestätigt wird.

Ein unterschriebener Dienstvertrag hingegen bietet eine erheblichere Beweiskraft. Es empfiehlt sich daher, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern einen schriftlichen Dienstvertrag auszufertigen, der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird.

 

Für weiterführende Fragen oder individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter für Lohnverrechnung in unserer Kanzlei.

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