In unserem heutigen Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über die Weiterverrechnung von Selbstkosten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer geben. Dieses Thema ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Kosten für ihre Kunden vorstrecken und weiterverrechnen.
Was sind durchlaufende Kosten?
Durchlaufende Kosten entstehen, wenn Ihr Unternehmen Ausgaben
im Namen und auf Rechnung eines Dritten tätigt. Diese sind in der
Regel umsatzsteuerlich nicht relevant, da Sie in diesem Fall nur als Vermittler agieren. Solche Kosten müssen auf Ihrer Rechnung klar als solche ausgewiesen und getrennt von Ihren eigenen Leistungen aufgeführt werden.
Beispiele für durchlaufende Kosten:
- Gebühren von Behörden und Gerichten
- Orts- und Kurtaxen
- Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, die von Spediteuren weiterverrechnet werden
Wann fällt Umsatzsteuer an?
Umsatzsteuer wird fällig, wenn die weiterverrechneten Kosten nicht als durchlaufende Kosten gelten, sondern als Teil Ihrer eigenen Leistungen. Dies ist beispielsweise der Fall bei:
- Reisekosten wie Flug-, Hotelkosten oder Kilometergelder
- Telefon- und Internetkosten
- Portokosten
Umsatzsteuersatz bei weiterverrechneten Kosten
Die Umsatzsteuer auf weiterverrechnete Kosten richtet sich nach dem Steuersatz Ihrer Hauptleistung. Dies bedeutet, dass, wenn Ihre Hauptleistung dem Normalsteuersatz (20%) unterliegt, auch die verbundenen weiterverrechneten Kosten diesem Steuersatz unterliegen.
Unser Tipp:
Wir empfehlen, bei der Weiterverrechnung von Kosten eine klare Trennung zwischen durchlaufenden Posten und vorab ausgelegten Kosten vorzunehmen. Setzen Sie sich im Zweifel mit uns in Verbindung, um mögliche umsatzsteuerliche Fallstricke zu vermeiden. Eine rechtzeitige Prüfung schützt Sie vor unnötigen Steuerrisiken und sorgt für eine korrekte Abrechnung gegenüber Ihren Kunden.