Neuer Umsatzsteuersatz: 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026

Neuer Umsatzsteuersatz: 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 gilt in Österreich für ausgewählte Grundnahrungsmittel ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 %. Ziel der Maßnahme ist es, die Bevölkerung angesichts der gestiegenen Lebensmittelpreise finanziell zu entlasten.

Welche Lebensmittel profitieren?

Der neue Steuersatz gilt ausschließlich für bestimmte Grundnahrungsmittel. Dazu zählen insbesondere:

  • Milch, Butter, Joghurt und frische Hühnereier
  • Frisches und gekühltes Gemüse (z. B. Kartoffeln, Tomaten, Karotten, Salate, Paprika oder Spargel)
  • Ausgewählte Obstsorten wie Äpfel, Birnen, Marillen, Kirschen oder Zwetschken
  • Reis, Weizenmehl, Weizengrieß, ungefüllte Nudeln sowie Brot und Gebäck
  • Speisesalz

Wann gilt die Begünstigung nicht?

Der reduzierte Steuersatz kommt nicht in allen Fällen zur Anwendung.

Keine Begünstigung besteht insbesondere:

  • bei Speisen und Getränken, die im Rahmen von Gastronomie- oder Cateringleistungen abgegeben werden,
  • wenn begünstigte Lebensmittel gemeinsam mit anderen Produkten geliefert werden, für die ein anderer Umsatzsteuersatz gilt.

Ein klassisches Beispiel ist die Wurstsemmel: Obwohl das Gebäck grundsätzlich begünstigt wäre, bleibt die gesamte Lieferung weiterhin mit 10 % Umsatzsteuer steuerpflichtig.

Warum beträgt der Steuersatz 4,9 % und nicht 5 %?

Der ungewöhnliche Steuersatz hat europarechtliche Gründe.

Nach den Vorgaben des EU-Mehrwertsteuerrechts darf ein zusätzlicher ermäßigter Steuersatz nur eingeführt werden, wenn dieser unter 5 % liegt. Aus diesem Grund wurde der neue Steuersatz mit 4,9 % festgelegt und nicht mit 5 %.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Vor allem Unternehmen im Lebensmittelhandel sollten ihre Kassensysteme, Warenwirtschaft und Fakturierung rechtzeitig auf den neuen Steuersatz umstellen. Gleichzeitig ist zu prüfen, welche Produkte tatsächlich unter die neue Begünstigung fallen und bei welchen Lieferungen weiterhin der bisherige Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

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