Praktika & Ferialjobs 2026
Sommerzeit ist Praktikumszeit: Viele Schülerinnen, Schüler und Studierende sammeln derzeit erste Berufserfahrungen. Für Unternehmen stellt sich dabei oft die entscheidende Frage:
Liegt ein echtes Dienstverhältnis vor – oder nur ein Pflichtpraktikum bzw. eine Schnupperlehre?
Die korrekte Einstufung ist wesentlich, denn davon hängen Sozialversicherung, Lohnsteuer, arbeitsrechtliche Ansprüche und Meldepflichten ab.
Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Unterschiede.
1. Ferialjob = meist normales Dienstverhältnis
In der Praxis handelt es sich bei klassischen „Ferialpraktika“ häufig gar nicht um Praktika im rechtlichen Sinn, sondern um ganz normale Dienstverhältnisse.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:
- Arbeitszeiten vorgegeben werden,
- Weisungen erteilt werden,
- die Person organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist,
- konkrete Arbeitsleistungen erwartet werden,
- ein kollektivvertragliches Entgelt bezahlt wird.
Folge:
Es besteht eine reguläre Anmeldung bei der ÖGK mit allen üblichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen wie:
- Urlaub
- Sonderzahlungen
- Entgeltfortzahlung
- kollektivvertraglicher Mindestlohn
Typisches Beispiel:
Ein Student arbeitet im Sommer im Lager, unterstützt das Team vollwertig und erhält klare Arbeitsanweisungen.
➡ Das ist ein klassisches Dienstverhältnis.
2. Pflichtpraktikum MIT Entlohnung
Viele Schulen und Studienrichtungen schreiben verpflichtende Praktika vor.
Hier steht grundsätzlich der Ausbildungszweck im Vordergrund. Dennoch kann Sozialversicherungspflicht entstehen, wenn ein Taschengeld bezahlt wird.
Charakteristisch:
- keine Arbeitspflicht
- keine Weisungsgebundenheit wie bei Arbeitnehmern
- Betreuung und Anleitung stehen im Vordergrund
- freiwilliges Taschengeld wird bezahlt
Wichtig:
Sobald eine Entlohnung bezahlt wird, liegt in der Regel ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor. Zu beachten sind jedenfalls die Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages!
➡ Anmeldung bei der ÖGK erforderlich!
3. Pflichtpraktikum OHNE Entlohnung
Wird kein Entgelt oder Taschengeld bezahlt und steht ausschließlich die Ausbildung im Mittelpunkt, liegt grundsätzlich kein Dienstverhältnis vor.
Folge:
- keine Anmeldung bei der ÖGK
- keine Lohnsteuer
- kein Urlaub
- keine Sonderzahlungen
Die Praktikantin bzw. der Praktikant ist dennoch über die gesetzliche Schüler- bzw. Studierenden-Unfallversicherung abgesichert.
Achtung:
Bereits kleine Geld- oder Sachleistungen können die rechtliche Beurteilung verändern.
4. Schnupperlehre / Berufsorientierung
Berufspraktische Tage oder Schnupperlehren dienen ausschließlich dem Kennenlernen eines Berufs.
Voraussetzungen:
- keine Arbeitspflicht
- kein Taschengeld
- keine Eingliederung in den Arbeitsprozess
- maximal 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten
➡ Keine Anmeldung erforderlich.
Wichtig:
Sobald produktiv mitgearbeitet wird oder Entgelt bezahlt wird, kann rasch ein echtes Dienstverhältnis entstehen.
Unser Tipp:
✔ Praktika vor Beginn prüfen lassen
✔ Vereinbarungen schriftlich dokumentieren
✔ Arbeitsinhalt und Ausbildungszweck klar festhalten
✔ Meldungen rechtzeitig durchführen
✔ Ausstellung einer Bestätigung bei Pflichtpraktiken verpflichtend
✔ Einhaltung von Beschäftigungsgesetzen bei Kindern und Jugendlichen




