URLAUBSRECHT

Der Urlaub in Österreich wird im Urlaubsgesetz (UrlG) geregelt. Dieses Bundesgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (auch für leitende Angestellte und Lehrlinge). Sonderregeln bestehen u.a. für Arbeiter in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz), Heimarbeiter (Heimarbeitsgesetz) und für Dienstverhältnisse zum Bund, zu Ländern und zu Gemeinden. Daneben sind auch Regelungen in den jeweiligen Kollektivverträgen zu beachten. Freie Dienstnehmer haben hingegen keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Wichtige Regelungen im UrlG

Urlaubsentgelt

Auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (Urlaubsentgelt) während des Urlaubs. Das Urlaubsentgelt ist vom Urlaubszuschuss (13. Gehalt), welcher in vielen Kollektivverträgen als Sonderzahlung geregelt ist, zu unterscheiden.

Höhe des Urlaubsanspruchs

Arbeitnehmern haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 5 Wochen (30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage – abhängig von der Anzahl an Arbeitstagen pro Woche). Ab dem 26. Dienstjahr erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage).

Entstehung des Urlaubsanspruches

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres aliquot, also im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach Ablauf der 6 Monate entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, also mit dem ersten Tag des zweiten Arbeitsjahres.

Urlaub für Teilzeitbeschäftigte

Für Teilzeitbeschäftigte richtet sich der zustehende Urlaubsanspruch nach dem Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit. Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss dabei von Werktagen auf tatsächlich geleistete betriebliche Arbeitstage umgerechnet werden.

Es ergibt sich bei

  • 1-Tage-Woche: ein Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen pro Jahr
  • 2-Tage-Woche: ein Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen pro Jahr
  • 3-Tage-Woche: ein Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen pro Jahr
  • 4-Tage-Woche: ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen pro Jahr
  • 5-Tage-Woche: ein Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen pro Jahr

Urlaubsantritt und Urlaubsverbrauch

Der Urlaubsantrittstermin sowie die Dauer des Urlaubs sind stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer formlos zu vereinbaren. Grundsätzlich ist die Urlaubsvereinbarung so zu handhaben, dass der Urlaub während des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.  Dabei sind sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Erholungsinteressen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber jedoch nicht einseitig auf Urlaub geschickt werden. Umgekehrt darf auch der Arbeitnehmer nicht eigenmächtig, ohne Genehmigung von Arbeitgeberseite seinen Urlaub antreten (dies wäre sogar ein Entlassungsgrund).

Verjährung des Urlaubsanspruchs

Die Verjährungsfrist laut Urlaubsrecht beginnt mit dem Ende des Urlaubsjahres, in welchem der Urlaub entstanden ist und endet zwei Jahre später. Nach Ablauf dieser Frist kann der Urlaub nicht mehr in Anspruch genommen werden. Im Falle der Inanspruchnahme einer Karenz verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Karenz.

Krankheit während des Urlaubs

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, werden diese Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, sofern die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch umgehend, die Krankheit mitteilen und diese bei Wiedereintritt des Dienstes auch z.B. durch ärztliches Attest nachweisen.

Urlaubsersatzleistung

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, werden diese Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, sofern die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch umgehend, die Krankheit mitteilen und diese bei Wiedereintritt des Dienstes auch z.B. durch ärztliches Attest nachweisen.

Urlaubsaufzeichnung

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und ist noch Urlaub offen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sog. Urlaubsersatzleistung. Damit wird der nicht verbrauchte Urlaub abgegolten. Es gilt jedoch zu beachten, dass durch die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung das Dienstverhältnis für diesen Zeitraum weiterhin besteht und in weiterer Folge der Dienstnehmer keinen Anspruch auf AMS-Bezug für diesen Zeitraum hat.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht für jeden Arbeitnehmer Aufzeichnungen über den Urlaub zu führen. Unterbleibt diese Aufzeichnung, droht eine Verwaltungsstrafe. Aus diesen Aufzeichnungen müssen folgende Informationen hervorgehen:

  • Zeitpunkt des Dienstantrittes, angerechnete Dienstzeiten, Dauer des Urlaubsanspruches
  • Zeit, in der der Urlaub in Anspruch genommen wurde
  • Urlaubsentgelt und Zeitpunkt der Auszahlung

Wenn diese Angaben aus sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen, muss die Urlaubsaufzeichnung nicht gesondert geführt werden.

Urlaubsablöse

Die Auszahlung von Urlaub ist gesetzlich verboten, weil sie dem Erholungszweck des Urlaubs widerspricht. In der Praxis sind Urlaubsablösen jedoch durchaus beliebt, da es keine Verwaltungsstrafsanktionen gibt.

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Birgit Priklopil

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