Voraussetzungen der Betriebsratswahl
Der Betriebsrat ist auf Basis einer Betriebsratswahl zu errichten. Es ist einzig Sache der Belegschaft und nicht des Arbeitgebers, eine Betriebsratswahl zu organisieren und abzuwickeln. Der Arbeitgeber darf jedoch das Entstehen eines Betriebsrates nicht verhindern und muss organisatorische Hilfe leisten.
Sobald in einem Betrieb mindestens 5 familienfremde und stimmberechtigte Arbeitnehmer (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) beschäftigt werde, kann eine Betriebsratswahl stattfinden. Stimmberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Neben Vollzeitbeschäftigten sind auch folgende Arbeitnehmer auf die Zahl der 5 Arbeitnehmer anzurechnen:
- Teilzeitbeschäftigte
- Geringfügig Beschäftigte
- Karenzierte Arbeitnehmer
- Mitarbeiter, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren und
- Arbeitnehmer, die längerfristig (z.B. mehr als ein halbes Jahr überlassen) dem Betrieb überlassen sind.
Nicht einzurechnen in die Mindestarbeitnehmeranzahl sind Heimarbeiter und bestimmte Familienangehörige des Dienstgebers.
Größe des Betriebsrates
Je nach Anzahl der Arbeitnehmer besteht eine unterschiedliche Anzahl an Betriebsratsmitglieder:
5 bis 9 Arbeitnehmer = 1 Betriebsratsmitglied
10 bis 19 Arbeitnehmer = 2 Betriebsratsmitglieder
20 bis 50 Arbeitnehmer = 3 Betriebsratsmitglieder
51 bis 100 Arbeitnehmer = 4 Betriebsratsmitglieder
Für je weitere 100 Arbeitnehmer erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder jeweils um eine weitere Person.
Aufgaben des Betriebsrates
Der Betriebsrat ist das Interessenvertretungsorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene und verfügt über zahlreiche Befugnisse. Diese reichen etwa vom Abschluss von Betriebsvereinbarungen, über die Mitwirkung bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen, bis hin zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen in Unternehmen.
Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt 5 Jahre.