Rechtliche Rahmenbedingungen
Laut Urlaubsgesetz muss der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, wobei auf die Erfordernisse des Betriebes sowie auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist.
Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber den Betriebsurlaub, auch wenn während diesem Zeitraum der Betrieb geschlossen ist, nicht einseitig festlegen. Es ist auch in diesem Fall eine Urlaubsvereinbarung mit jedem Arbeitnehmer individuell abzuschließen.
Auch eine Betriebsvereinbarung kann die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer nicht ersetzen.
Vereinbarung eines Betriebsurlaubs
Die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Betriebsurlaub kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Um nicht für jeden Betriebsurlaub die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer einholen zu müssen, ist es ratsam bereits im Arbeitsvertrag eine schriftliche Vorausvereinbarung zu treffen, wonach ein Teil des zustehenden Jahresurlaubes während der Betriebssperre zu konsumieren ist. Wenn möglich, sollten bereits im Arbeitsvertrag ein bestimmter Zeitpunkt des Antritts sowie die Dauer des Betriebsurlaubes präzise festgelegt werden (z.B. die ersten zwei Wochen im August).
Wurde der Betriebsurlaub nicht bereits im Rahmen des Arbeitsvertrages definiert und verweigert ein Arbeitnehmer den Urlaubskonsum während der Betriebssperre und erklärt sich arbeitsbereit, kann ihm dieser Zeitraum nicht vom Urlaubskontingent abgezogen werden.
Wie lange darf ein vereinbarter Betriebsurlaub dauern?
Die erlaubte Dauer eines Betriebsurlaubes ist nicht gesetzlich nicht genau geregelt. Es muss jedoch immer ein hinreichend großer Teil des Urlaubsanspruches dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung bleiben.
Eine Vorabvereinbarung eines Betriebsurlaubes für mehrere Jahre (z.B. im Arbeitsvertrag) darf sich niemals auf den gesamten Jahresurlaub beziehen, sondern maximal auf 3 Wochen, damit der Resturlaub für die Rücksichtnahme auf individuelle Erholungsbedürfnisse der einzelnen Arbeitnehmer verfügbar bleibt.