TOURISMUSFÖRDERUNGSBEITRAG BURGENLAND

TOURISMUSFÖRDERUNGSBEITRAG BURGENLAND

Alle Unternehmer (sowohl natürliche als auch juristische Personen), die im Burgenland eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, sind grundsätzlich gemäß Burgenländischen Tourismusgesetz verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Tourismusförderungsbeitrag bis spätestens 15.04. des jeweiligen Jahres an die Burgenländische Landesregierung abzuführen und eine Beitragserklärung abzugeben.

Besonderheiten

Der Tourismusförderungsbeitrag wurde im Burgenland im Jahr 1992 eingeführt und bildet zusammen mit der von den Gästen des Landes zu tragender Ortstaxe ein budgetäres Fundament der Tourismusverbände vor Ort und im Land.

Der Tourismusförderungsbeitrag ist für jene Gemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet sich der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens befindet und in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird, die die Beitragspflicht begründet.

Als Beitragsgrundlage werden die im zweitvorangegangenen Jahr erzielten, steuerbaren Umsätze im Burgenland herangezogen. Diese Beitragsgrundlage wird anschließend mit dem jeweils anzuwendenden Promillesatz multipliziert, welcher auf Basis der eingestuften Beitragsgruppe (A bis D) und der jeweiligen Ortsklasseneinteilung festgelegt ist.  Die Beitragsgruppeneinteilung, die Ortsklassen-einteilung sowie die unterschiedlichen Promillesätze und Berechnungsschlüssel können unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.burgenland.at/themen/tourismus/tourismusgesetz/

Jeder Beitragspflichtige hat bis 15.04. eines jeden Jahres der Burgenländischen Landesregierung eine Erklärung über den, für die Beitragsbemessung, maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Tourismusförderungsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung) und den errechneten Beitrag zu entrichten.

Weitere Besonderheiten

Ergibt sich bei der Berechnung eine Beitragshöhe von weniger als 15 Euro (Bagatellgrenze), so ist kein Beitrag zu entrichten. Außerdem gibt es für jede Beitragsgruppe einen festgelegten Höchstbetrag.

Falls Sie Umsätze aus Privatzimmervermietung erzielen, ist für den Tourismusförderungsbeitrag ein jährlicher Pauschalbetrag zu entrichten.

Bitte beachten Sie, dass der Tourismusförderungsbeitrag Landessache ist und dementsprechend in jedem Bundesland etwas anders berechnet bzw. gehandhabt wird.

Die oben beschriebenen Besonderheiten sind ausschließlich für Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Burgenland zu beachten.

In Niederösterreich zum Beispiel, erhalten Unternehmer ein Formular von der Gemeinde und werden damit aufgefordert den Tourismusförderungsbeitrages zu berechnen und zu entrichten. In diesem Fall würden wir Sie bitten, uns dieses Formular umgehend nach Erhalt zur Berechnung weiterzuleiten.

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