Rechte und Pflichten bei Dienstverhinderungen

Rechte und Pflichten bei Dienstverhinderungen

Ein Nichterscheinen zur Arbeit kann verschiedene Ursachen haben, wie etwa Krankheit oder das Vorliegen einer persönlichen Dienstverhinderung.

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung sofort und ohne Aufforderung mitzuteilen! Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, verliert er für diese Zeit seinen Entgeltanspruch.
  • Im Fall eines Krankenstandes, hat der Arbeitgeber das Recht eine Bestätigung zu verlangen. Die Kosten für eine etwaige Krankenstandsbestätigung sind vom Arbeitnehmer zu tragen.
  • Sanktionen bei Nichtvorlage à Kommt der Arbeitnehmer der Verpflichtung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Die Nichtvorlage stellt jedoch keinen Entlassungsgrund dar!
  • Erscheint der Mitarbeiter nach mehrmaliger Aufforderung unentschuldigt dennoch nicht zur Arbeit, stellt dies sehr wohl einen Entlassungsgrund dar.

Darf ich meine Mitarbeiter im Krankenstand kündigen?

Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Ab dem Datum, an dem der Dienstnehmer die Kündigung erhält, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. ACHTUNG! Das Arbeitsverhältnis endet hier mit Ablauf der Frist, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt jedoch bestehen, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist (längstens bis zur Dauer des Entgeltfortzahlungs-Anspruches).

Wann bekommt der Dienstnehmer einen Teil von der Krankenkasse bezahlt und bekomme ich als Dienstgeber Ersatz?

Wenn der Dienstnehmer nur noch halbes Entgelt bezieht, übermitteln wir automatisch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung an die Krankenkasse. Ab dem Zeitpunkt bekommt der Dienstnehmer die Hälfte von der Krankenkasse und halbes Entgelt vom Dienstgeber. Einzelne Krankenstands-Tage werden auch für den Anspruch berücksichtigt.

ACHTUNG: Bei Arbeitsunfällen gibt es nur vollen Anspruch auf Entgelt durch den Dienstgeber (für 8-10 Wochen) und eine Meldung an die Krankekasse wird von uns übermittelt, sobald dieser ausgeschöpft ist.
Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitsunfall, durch den der Dienstnehmer mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden.

Die Formulare betreffend die Schadensmeldung gibt es online bei der AUVA oder Sie kontaktieren uns. Gerne unterstützen wir Sie beim Ausfüllen.

Bitte senden Sie uns IMMER alle Krankenstandsmeldungen Ihrer Dienstnehmer!

Bei Krankenständen kann ab dem 11ten Tag und bei Arbeitsunfällen bereits ab dem 1ten Tag ein Zuschuss bei der AUVA beantragt werden. Gerne reichen wir diese für Sie ein. Anträge können bis zu 3 Jahre rückwirkend noch gestellt werden.

Was ist zu beachten, wenn eine Dienstnehmerin schwanger wird?

Gleichzeitig mit der Schwangerschaft muss die Dienstnehmerin dem Arbeit­geber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren, denn ge­wisse Tätigkeiten sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft nur mehr be­schränkt erlaubt oder verboten. Beispiele: Arbeit im Stehen, Akkord­arbeiten.

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigungsverbote zu beachten. Und er muss das Arbeitsinspektorat schriftlich darüber informieren, dass er eine Schwangere beschäftigt.

Wir tätigen die Meldung an das Arbeitsinspektorat für Sie, sobald Sie uns eine Bestätigung geschickt haben.

  • Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung genießt die Arbeitnehmerin einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Dienstnehmerin muss eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorlegen, wenn das der Arbeitgeber ausdrücklich verlangt.
  • 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin besteht ein Beschäftigungsverbot der Dienstnehmerin und wir sind verpflichtet eine Arbeits- und Entgeltbestätigung an die Krankenkasse zu übermitteln. Sollte die Dienstnehmerin vorzeitig freigestellt werden, muss das ab dem Zeitpunkt gemacht werden. Bitte sende Sie uns eine Bestätigung, wenn dieser Fall eintritt.
    Ab dem Zeitpunkt erhält die Dienstnehmerin Wochengeld von der Krankenkasse und der Dienstgeber bezahlt für die Zeiten des Mutterschutzes (8 Wochen vor/8 Wochen nach Geburt; Ausnahme Sonderfälle) nur in die betriebliche Vorsorgekasse ein. Wichtig! Der Urlaubsanspruch läuft in Zeiten des Mutterschutzes weiter! Die Arbeitnehmerin verfügt nach Rückkehr von der Karenz über diesen Urlaub.

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