Fälligkeit von Gehältern/Löhnen

Fälligkeit bei aufrechtem Arbeitsverhältnis von Angestellten 

Angestellte haben grundsätzlich Anspruch auf Zahlung ihres Monatsgehaltes in zwei annähernd gleichen Beträgen spätestens am 15. und am Monatsletzten. Die Auszahlung des gesamten Monatsgehalts am Monatsletzten ist zulässig, sofern sie ausdrücklich vereinbart worden ist.

Vereinbarungen, wonach das Monatsgehalt erst nach dem Monatsletzten fällig wird, sind unwirksam!

Fälligkeit bei aufrechtem Arbeitsverhältnis von Arbeitern

Bei Arbeitern ist die Fälligkeit des Entgelts in vielen Kollektivverträgen geregelt. Gerne geben wir Ihnen Auskunft, welche Regelungen für Ihr Unternehmen relevant sind!

Sieht der Kollektivvertrag keine Regelung zur Fälligkeit vor oder existiert kein Kollektivvertrag, gilt Folgendes:

  • Ist das Entgelt nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen, ist es am Schluss des einzelnen Zeitraumes auszubezahlen.
  • Ist das Entgelt nach längeren Zeiträumen bemessen oder schuldet der Arbeitnehmer Dienste höherer Art, ist es am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig.
  • Wird der Arbeiter nach Stunden, nach Stück oder nach Einzelleistungen bezahlt, so hat er Anspruch auf Entlohnung am Schluss einer jeden Kalenderwoche.

Fälligkeiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich sind sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Ansprüche sowohl für Arbeiter, als auch für Angestellte mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig (letzter Arbeitstag). 

!! Spätere Fälligkeiten bestehen nur für Ausnahmefälle, wie zum Beispiel 

  • für über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichende Krankenentgeltfortzahlungen,
  • für erst später feststehende Jahresbonifikationen oder auch
  • für jene Teile der Abfertigung, die in Summe drei Monatsentgelte übersteigen.


Unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber für die Erstellung einer Endabrechnung zu sorgen. Diese hat alle aus dem Dienstverhältnis noch offenen Ansprüche auszuweisen.

Bitte geben Sie uns bei Beendigung eines Dienstverhältnisses immer unverzüglich offene Urlaubstage bekannt, sofern es welche gibt.

Unser Tipp:

Falls sich die Erstellung der Endabrechnung terminlich verzögert, da noch nicht alle Endansprüche geklärt sind, ist es ratsam dem Arbeitnehmer:

  • entweder eine sofortige Akontozahlung zu leisten oder
  • sich mit diesem terminlich auf eine spätere Fälligkeit zu einigen, um das Entstehen von Verzugszinsen oder Prozesskosten zu vermeiden. Diese Vereinbarung wäre sinnvoll schriftlich festhalten!

Keine Endabrechnungspflicht besteht, wenn die Arbeitspflicht bloß ruhend gestellt wird (Wehr- bzw. Zivildienstes, Beschäftigungsverbot, Karenz).

Zahlungsverzug à Oft finden sich in den Kollektiv­verträgen Verfalls­bestimmungen, wonach offene An­sprüche innerhalb weniger Wochen oder Monate gegenüber dem Arbeit­geber/der Arbeit­geberin geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssen.

Der Dienstnehmer kann maximal inner­halb von 3 Jahren sämtliche offenen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gerichtlich geltend machen, sonst verjähren diese!

Unser Tipp:

Es ist ratsam, bei Beendigung eines Dienstverhältnisses den Auflösungsgrund und offene Urlaubstage immer schriftlich festzuhalten, damit man einen Nachweis im Streit­fall vorliegen hat. Gerne senden wir Ihnen eine Vorlage auf Anfrage.

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