Im Zuge der Corona-Pandemie sind einige neue Regelungen bezüglich der Arbeit im Homeoffice beschlossen worden.
Definition à Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Privatwohnung/Nebenwohnsitz erbringt. Auch Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten zählt dazu. Arbeiten in einem öffentlichen Raum ist von dieser Definition nicht umfasst, hier würde man von Telearbeit sprechen.
Wir raten Ihnen aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern abzuschließen! Die Beendigung vom Homeoffice kann nur einvernehmlich gelöst werden – hier kann eine Widerrufsklausel oder Befristung bereits im Homeoffice-Vertrag festgehalten werden.
Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz und die Gleitzeit sind uneingeschränkt im Homeoffice anwendbar. Es ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Bei der Übertragung der Zeitaufzeichnungen an den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Führung anleiten und sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen lassen und diese kontrollieren. ACHTUNG NEU! Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Homeoffice-Tage aufzeichnen und diese ab 2021 auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers zu erfassen.
Unser Tipp:
Vereinbaren Sie beispielsweise mit Ihren Mitarbeitern, dass die Tage in einen internen Online-Kalender eingetragen werden. Die in den Monaten Jänner bis April 2021 bereits geleisteten Homeoffice-Tage sollten nachgetragen werden und uns als Ihr Lohnbüro bekannt gegeben werden. Ab Mai 2021 teilen Sie uns diese bitte gleich monatlich mit.
Sonderregelungen zu Ausstattung/Homeoffice-Pauschale/Pendlerpauschale:
- Ausstattung Arbeitsplatz:
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die „erforderlichen digitalen Arbeitsmittel“ bereitzustellen (PC/Laptop und Software, Datenverbindung und erforderliches Diensthandy), jedoch gibt es kein verpflichtendes Homeoffice-Pauschale.
- AUSSER: Stellt der Arbeitnehmer seine eigenen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung, dann hat der Arbeitgeber die angemessene HO-Pauschale zu bezahlen.
- Homeoffice-Pauschale und Absetzbarkeit der Betriebsmittel
Ab 2021 sind Zahlungen des Arbeitgebers bis zu 100 Tage im Jahr, mit einem Betrag von € 3,– pro Tag, steuerfrei (somit € 300,–/Jahr).
Wird das Pauschale nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer die Differenz auf bis zu max. € 300,– selbst in seiner Steuererklärung als Werbungskostenpauschale (mit Vorlage dementsprechender Rechnungen) geltend machen.
- Pendlerpauschale
Dem Arbeitnehmer steht für die Tage im Home-Office kein Pauschale zu, weil diesfalls kein Aufwand für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte vorliegt.
AUSSNAHME: Von 01.03.2020 bis 30.06.2021 wird das Pendlerpauschale weiterhin gewährt, wenn aufgrund der Covid-19-Krise die Arbeit im Homeoffice erbracht wird.