Aufgrund der noch immer angespannten Situation kann es sein, dass es einem Unternehmer nicht möglich ist, fällige Abgaben fristgerecht zu bezahlen. Um Einbringungsmaßnehmen seitens der Behörden zu vermeiden, haben Sie folgende Möglichkeit:
Stundung und Ratenzahlung
Bei der Stundung wird das Fälligkeitsdatum der Abgabe verschoben, bei einer Ratenbewilligung wird der offene Betrag in Teilzahlungen gestattet. Die bereits gestellten Ratenansuchen bis zum 15.01.2021 wurden aufgrund der COVID-19 Pandemie automatisch bis zum 30.06.2021 verlängert. Weiters fallen für diesen Zeitraum keine Stundungszinsen an.
Stundungszinsen
Für den Zeitraum ab dem 15.03.2020 bis 30.06.2021 werden seitens Finanzamtes und Krankenkasse keine Stundungszinsen festgesetzt. Ab dem 01.07.2021 bis zum Ende der Phase 2 (30.06.2024) betragen die Stundungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz.
Achtung: Sind beim Finanzamt oder bei der Krankenkasse Beiträge offen, für die keine aufrechte Stundung oder Ratenzahlung beantragt wurde, sind die Behörden sowohl berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen.
Terminverlust
Wenn eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde, sind neben den vorgeschriebenen Raten auch die laufenden Selbstbemessungsabgaben fristgerecht zu bezahlen, da sonst Terminverlust eintritt und der gesamte Rückstand auf einmal fällig wird. Diese laufenden Abgaben werden nicht automatisch in die schon bestehende Stundung bzw. Ratenzahlung aufgenommen.
Selbstbemessungsabgaben
Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. Lohnabgaben, Umsatzsteuer) wird vom Finanzamt nur in Ausnahmefällen eine Zahlungserleichterung gewährt. Man muss begründen, warum die zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuld nicht möglich ist.