Härtefall Fonds des Landes Burgenland

Härtefall Fonds des Landes Burgenland

Die burgenländische Landesregierung hat für Kleinstunternehmen (bis 9 Mitarbeiter) eine Soforthilfe/Förderung beschlossen. Abgewickelt wird diese Förderung über die Wirtschaft Burgenland GmbH (WIBUG) im Auftrag des Landes Burgenland.

Obwohl dies daher prinzipiell eine Förderung durch eine Gebietskörperschaft (in diesem Fall des Landes Burgenland) ist, kann unseres Erachtens trotzdem der staatliche Fixkostenzuschuss aus dem Corona Hilfsfond des Bundes in Anspruch genommen werden.

Begründung: Der Punkt 4.4.5 der Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Bundes sieht vor, dass dieser Zuschuss, um Zuwendungen von Gebietskörperschaften wegen der Corona-Krise zu vermindern ist.

Wir empfehlen daher, die Soforthilfe für burgenländische Kleinstbetriebe, falls die Voraussetzungen für Sie zutreffen, zu beantragen.

Das entsprechende Antragsformular sowie das Muster der zugehörigen Fixkostenaufstellung liegt dieser Aussendung bei.

Bitte beachten Sie, dass die Überschrift „Fixkosten“ der Beilage des burgenländischen Antrags nur bedingt etwas mit den Inhalten und Formulierungen des Fixkostenzusschuss aus dem Corona Hilfsfonds des Bundes zu tun hat. Für die Soforthilfe aus dem Härtefallfond des Burgenlandes bestehen folgende Bedingungen:

1)         Es gibt a) einen Zuschuss für Mietkosten in Höhe von 50% aber maximal € 500,00

2)         Es gibt weiters b) einen Zuschuss für die übrigen Fixkosten von 50%, also maximal weitere € 5.000,00

3)         Gefördert werden Mieten und Fixkosten nur für den Zeitraum 01.03. bis 30.06.2020 (d.h. für die Monate März bis Juni 2020).

4)         Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und daher echt steuerfrei.

5)         Voraussetzung ist weiters, dass eine Schließung behördlich angeordnet worden ist, wobei dem sicherlich gleichzusetzen ist, dass ein „Betretungsverbot“ verhängt wurde, wo demnach nur „lebensnotwendige“ Betriebe offenhalten durften.

6)         Nur für diese Zeit der „behördlich angeordneten“ Betriebsschließung kann die Rückerstattung von Fixkosten beantragt werden, d.h. in jenen Fällen, wo Ihr Unternehmen bereits vor oder im Laufe des Mai wieder geöffnet hat.

7)         Das bedeutet: Wenn ihr Unternehmen bereits vor Mai wieder geöffnet hat, wären die Buchhaltungsdaten bis inkl. April vordringlich; die Zeit ab Anfang Mai ist dann für diese Förderung nicht zu berücksichtigen. Wenn Ihr Unternehmen erst im Mai aufmachen durfte, benötigen wir zur Berechnung der Grundlagen der Förderung auch dringlich die Buchhaltung Unterlagen Mai.

8)         Zielgruppe dieser Förderung sind sowohl Einzelpersonen als auch Gesellschaften jeder Art, die eine Betriebsstätte im Burgenland haben und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (inkl. Tourismus und Gastronomie) tätig sind. Privatzimmervermieter sind von dieser Überbrückungshilfe ausgenommen.

9)         Die Anträge müssen bis spätestens 31.07.2020 bei der WIBUG GmbH unter Verwendung des beiliegenden Formulars eingereicht werden. Hier eilt also die Zeit.

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