Fixkostenzuschuss

In unserer letzten Klienteninformation „BP Newsletter“ haben wir Ihnen bereits die Eckdaten bzw. Voraussetzungen des Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds des Bundes nähergebracht.

Wie Sie sicher aus den Medien erfahren haben, gibt es bereits jetzt – noch bevor eine große Anzahl an Einreichungen vorgenommen wurde – jede Menge an Zweifelsfragen. Über einige davon und unsere Ansichten dazu möchten wir Sie im Folgenden informieren:

1.        Zeitachse

Die Berechnungszeiträume, nach denen sich einerseits die Umsatzrelation zwischen 2020 zu 2019 darstellt und für die auch die Fixkosten 2020 im Sinne dieses Zuschusses berechnet werden, wurden gegenüber dem Erstentwurf der zugehörigen Richtlinien bereits bis Mitte Dezember 2020 verlängert. Die Frage, welcher Zeitraum (zweites Quartal 2020) bzw. welche drei (zusammenhängenden!) Zeiträume zwischen März und Dezember 2020 die für Sie günstigste Variante bildet, kann mangels Unterlagen derzeit und wohl auch nicht vor Jahresende 2020 beantwortet werden. Dieser „Günstigkeitsvergleich“ bedarf zudem einer zeitnahen Aufbereitung des Rechnungswesens, weshalb wir in Ihrem Interesse dringlich darum bitten, uns die Belege eines Monats bereits bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu übergeben/übersenden bzw. ins Klientenportal hochzuladen.

Wenn wir diesen Rhythmus (unabhängig von der Erstellung einer UVA) einhalten können, kommen wir zu zeitnahen Grundlagen, die Ihnen nicht nur laufend helfen, sondern auch für die Beurteilung, welcher Zeitraum für den Vorjahresvergleich bzw. die Fixkostenermittlung angewendet werden soll, von Bedeutung sind. Und je früher wir uns auf die anzusetzenden Bemessungszeiträume einigen können, desto früher kann beantragt und der Eingang des Geldes erwartet werden.

2.        Fertigstellung des Antrags

Dafür benötigen wir nicht nur die Festlegung auf den zu beantragenden Betrachtungszeitraum, sondern auch die Auflistung jener Fixkosten, die Ihrem Unternehmen entstanden sind und für die Sie wegen Umsatzausfall einen Teil refundiert erhalten wollen. Einige davon sind bisher schon eindeutig angegeben (wie Mieten, Versicherungen, usw.), andere sind zumindest hinterfragenswert. Dazu gehören etwa:

  • Der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten ist Ihnen und uns üblicherweise unbekannt. Wir könnten natürlich eine Anfrage an die jeweilige Leasingfirma richten, was bei österreichweiter Handhabung die Leasingfirmen auf Wochen hinaus beschäftigen würde. Wir würden daher vorschlagen, als Finanzierungskostenanteil vereinfachend einen fixen Prozentsatz der Leasingraten, die in den Vergleichsmonaten bezahlt wurden, zum Ansatz zu bringen (etwa 5 % der jeweiligen Raten).
  • Bei den Zinsaufwendungen, ist zu bedenken, dass nicht alle Kredite vierteljährlich abgerechnet werden. Um somit Ihre Zinsen per Quartalsende „mitspielen“ zu lassen, muss hier also darauf geachtet werden, dass Zinsen für Kredite oder Darlehen, die halb- oder ganzjährig abgerechnet werden, mit ihren aliquoten, den Betrachtungszeitraum betreffenden Anteilen erfasst werden.
  • Aus diesem Beispiel ist zugleich ersichtlich, dass es zulässig ist, einmalig anfallende Jahresbeträge umzurechnen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur, die Zahlung von Versicherungsprämien oder anderen Jahresgebühren, wie WKO Umlage oder Mitgliedsbeiträge. Hier gilt wohl der Grundsatz: Kleinvieh macht auch Mist.
  • An dieser Stelle eine wichtige Anmerkung: auch Beträge, die derzeit gestundet sind, sind aliquot zu berücksichtigen! So sind etwa ausgesetzte Mieten, die zwar nicht jetzt, aber in weiterer Folge irgendwann einmal bezahlt werden (müssen), als anteilige Fixkosten anzusetzen. Davon zu unterscheiden ist eine (allenfalls auch nur befristete) Mietreduktion, die dazu führt, dass im Betrachtungszeitraum einfach nur geringere Fixkosten gegeben sind.
  • Mit einer eigenen Formulierung in den Förderrichtlinien wurde vorgesehen, dass für Steuerberatungskosten ein Betrag von € 500,00 angesetzt werden kann. Dies gilt zwar nur für Unter-nehmen, die einen Fixkostenzuschuss für weniger als € 12.000 beantragen, allerdings schließt dies unseres Erachtens nicht aus, dass die durchschnittlichen Kosten für Buchhaltung und Lohnverrechnung sowie jene für die Erstellung von Bilanz und Steuererklärungen für den Betrachtungszeitraum unabhängig davon – natürlich zeitlich aliquotiert – angesetzt werden können (dies unter dem Stichwort „sonstige Zahlungsverpflichtungen“).
  • Eine besondere Feinheit liegt auch im Ansatz eines „angemessenen Unternehmenslohns“ bei Einzelunternehmern, der auf Basis des Bescheides für das zuletzt veranlagtes Jahr (also 2018 oder 2019) zu ermitteln ist. Dieser beträgt laut der Richtlinie mind. € 666, höchstens aber € 2.666 pro Monat.
  • Allerdings sind von diesem Unternehmerlohn Nebeneinkünfte (solche als Arbeitnehmer oder als Pensionist, aus Kapital-vermögen oder aus Vermietungen) abzuziehen! Das bedeutet an sich, dass Ihnen dieser Unternehmerlohn ohne jede Kürzung nur dann als anzuerkennende Fixkosten verbleibt, wenn neben dem Betrieb, für den Sie den Fixkostenzuschuss beantragen, Einkünfte nur aus anderen gewerblichen Betrieben oder etwa aus der Landwirtschaft erzielt werden. Auch an dieser Stelle wird es wohl einer genaueren Beurteilung bedürfen, ob diese Bestimmung nicht etwa verfassungswidrig.
  • Zu diesen sonstigen Zahlungsverpflichtungen gehört unseres Erachtens der Geschäftsführungsbezug eines Geschäftsführers einer GmbH, da auch hier, gleichgültig ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer handelt, ein Vertragsverhältnis gegeben ist. Klarerweise können nur jene – allenfalls verringerten – Kosten angesetzt werden, die tatsächlich als Verbindlichkeit gegenüber diesem Geschäftsführer entstehen und diesem ausbezahlt oder gutgeschrieben werden.

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Birgit Priklopil

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