Es ist für Selbständige nun leichter geworden, sich für Krisenzeiten zu wappnen. Denn der Nationalrat hat kurz vor Jahresende 2018 beschlossen, die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu senken. Dies sind eindeutig gute Nachrichten für Selbständige! Bitte finden Sie nachfolgend eine kurze Übersicht der Änderungen.
Änderungen der freiwilligen ALV
Rückwirkend ab 1. Juli 2018 beträgt der Prozentsatz in der niedrigsten Stufe der freiwilligen Arbeitslosenversicherung nur noch 3% (statt bisher 6%). Man kann sich also deutlich günstiger als bisher vor finanziellen Sorgen in joblosen Zeiten schützen. Es gibt insgesamt drei Beitragsstufen, woraus sich auch die Höhe eines allfälligen Arbeitslosengeldes ergibt:
Klassifizierung | Versicherungsbeitrag pro Monat | Ergibt Arbeitslosengeld pro Tag |
Stufe 1 | € 45,68 | € 24,47 |
Stufe 2 | € 182,70 | € 38,86 |
Stufe 3 | € 274,05 | € 53,71 |
Berechtigt sind:
- Selbständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständigen Erwerbstätigen (FSVG) pensionsversichert sind, sowie
- Freiberuflich tätige Rechtsanwälte
Weitere Aspekte
Viele Selbständige brauchen keine freiwillige Arbeitslosenversicherung, weil sie aus ihrer Zeit als Arbeitnehmer bereits Ansprüche erworben haben, die bei späterer Selbständigkeit erhalten bleiben.
Wer sich freiwillig versichern möchte, kann dies unmittelbar nach Beginn der Selbständigkeit oder innerhalb der folgenden 6 Monate tun. Andernfalls ist ein Abschluss erst nach 8 Jahren wieder möglich. Auch die Kündigung einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann erst 8 Jahre nach deren Abschluss erfolgen.