Wenn Sie im Jahr 2018 ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten, können Sie (bzw. wir für Sie) Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2018 bereits beim Finanzamt einreichen. Sollte keine Veranlagung für 2018 eingereicht werden und es besteht dennoch eine Steuergutschrift, so führt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.
Absetzbeträge
Grundsätzlich kürzen die sog. Absetzbeträge die zu bezahlende Steuer.
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Bezug der Familienbeihilfe für mind. 7 Monate) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,- pro Jahr bei einem Kind (€ 669,- bei zwei Kindern, € 889,- bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,-) geltend machen.
Bei Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das keine Familienbeihilfe gewährt wird, kann sofern der gesetzliche Unterhalt (Alimente) geleistet wurde, ein Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat in Höhe von € 29,20 für das erste Kind (€ 43,80 für das zweite Kind und € 58,40 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind) abgesetzt werden.
Negativsteuer
Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2018 maximal € 400,- (Pendler sogar max. € 500,- und Pensionisten max. € 110,-) der SV-Beiträge zurückerstattet bekommen.
Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.
Kinderfreibetrag
Für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, kann in 2018 ein Freibetrag von € 440,- beantragt werden.
Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag im Rahmen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil € 300,- jährlich.
Für Kinder, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag in Höhe von € 300,- jährlich.
Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen
Zu den Werbungskosten zählen z.B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen, Fachliteratur und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,- übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird.
Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Vertreter, Journalisten, Politiker, Expatriates können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendler können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung auch die Pendlerpauschale und den Pendlereuro als Werbungskosten geltend machen, falls dieses nicht bereits im Zuge der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
Als Sonderausgaben sind zum Beispiel bestimmte Spenden (bis max. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte 2018), Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,- jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z.B. Versicherungsprämien, Aufwendungen iZm Wohnraumschaffung) können für die Veranlagung 2018 grundsätzlich nur mehr für Altverträge (abgeschlossen vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist oftmals ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten bis max. € 2.300,- pro Kind für 2018 letztmalig auch noch ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Mein Hinweis
Ab dem Jahr 2019 kann der Kinderfreibetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden, da ab 1.1.2019 der Familienbonus Plus an dessen Stelle beantragt werden kann. Dieser hat den Vorteil, dass er bereits im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung geltend gemacht werden kann.