Einheitlichkeit der Leistung

Wenn erbrachte Leistungen an Kunden aus mehreren Bestandteilen (z.B. einer Warenlieferung und einer Leistung) bestehen, stellt sich spätestens bei Erstellung der Rechnungen oft die Frage, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt bzw. ob gewisse Leistungen gesondert in der Rechnung auszuweisen sind oder ob man die gesamte Leistung als „Paket“ mit einheitlichem Umsatzsteuersatz „verpacken“ kann. In dieser Ausgabe des Newsletters möchte ich Ihnen ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Mehrwertsteuersystems, nämlich die „Einheitlichkeit der Leistung“ näherbringen und Ihnen diesbezüglich Tipps für Ihr Unternehmen mit auf den Weg geben.

Einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang

Grundsätzlich darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden. Einheitliche Leistungen sind somit umsatzsteuerlich einheitlich zu beurteilen und die Rechtsfolgen sind für alle Teile einer einheitlichen Leistung ident und hängen vom Hauptzweck der einheitlichen Leistung ab.

Es ist demnach nicht zulässig, den einheitlichen Wirtschaftsvorgang einer Werklieferung (z.B. bei Errichtung eines Bauwerks) in eine Warenlieferung und eine sonstige Leistung (z.B. Arbeitsleistung) zu zerlegen. Dies gilt auch dann, wenn über die Lieferung und die Verarbeitung des Materials getrennte Aufträge erteilt und getrennte Rechnungen gelegt werden.

Um festzustellen, ob mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht werden, ist der Hauptzweck des Umsatzes zu ermitteln und dabei immer auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

 

Unselbständige Nebenleistungen

Es gilt: „Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung“ (hinsichtlich Ort der Leistung, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuersatz).

Die Kriterien zur Beurteilung ob eine unselbständige Nebenleistung vorliegt, sind folgende:

  • Sie kommen im Gefolge der Hauptleistung vor,
  • sind im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung und
  • haben den Zweck, die Hauptleistung zu ergänzen, zu erleichtern, zu ermöglichen oder abzurunden.

 

Ausgewählte Beispiele

Beförderung als Nebenleistung

Wenn die Beförderung im Vergleich zu einer anderen Leistung von untergeordneter Bedeutung ist, kann diese eine unselbständige Nebenleistung darstellen.

Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs

Die Reparaturarbeiten und die dafür benötigten Ersatzteile stellen eine einheitliche Leistung dar und können nicht in zwei Umsätze aufgespaltet werden.

Reparaturen in Verbindung mit Lieferungen

Wird der Liefergegenstand vor dem Liefervorgang noch repariert oder verbessert, liegt eine einheitliche Leistung vor, die als Lieferung zu qualifizieren ist.

In all diesen Fällen teilt die unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Das bedeutet, dass jeweils nur der relevante Umsatzsteuersatz der Hauptleistung für die gesamte einheitliche Leistung angewendet und in Rechnung gestellt werden muss.

 

Mein Tipp

Ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird oder ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrages erbracht werden, ist für die Beurteilung, ob eine Hauptleistung und eine unselbständige Nebenleistung oder eine einheitliche Leistung vorliegen, unerheblich.

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