Behinderteneinstellungsgesetz

Sobald Ihr Unternehmen eine gewisse Größe und damit verbunden, eine gewisse Anzahl von Mitarbeitern erreicht, gilt es das Behinderteneinstellungsgesetz zu beachten. Ab 25 Arbeitnehmern muss im Unternehmen zumindest ein sog. „begünstigter Behinderter“ eingestellt werden.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer – Begriff

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind Personen mit einem behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Begünstigte behinderte Arbeitnehmer sind neben österreichischen Staatsbürgern auch

  • EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde,
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Recht,
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der EU,
  • Personen mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte, einer Blauen Karte EU bzw. einer Aufenthaltsbewilligung-Künstler besitzen,

falls der entsprechende Grad der Behinderung von 50% durch Bescheid des Sozialministeriums festgestellt worden ist.

Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe

Alle Arbeitgeber, die in Österreich insgesamt 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

Die Arbeitgeber können diese Einstellpflicht auch erfüllen, indem sie begünstigte behinderte Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigen, auch wenn eine Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit € 446,81 monatlich vereinbart ist.

Erfüllt der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Beschäftigungspflicht nicht, hat er für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre, eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 262,- monatlich (2019) zu entrichten.

Kündigungsschutz

Zu beachten ist weiters, dass die Gruppe der begünstigten Behinderten einen erhöhten Kündigungsschutz haben.

Grundsätzlich darf das Arbeitsverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Arbeitgeber nur unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gelöst werden, sofern nicht sowieso eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist (z.B. bei Angestellten besteht gesetzlich ohnehin eine 6-wöchige Kündigungsfrist).

Unter gewissen Voraussetzungen setzt die rechtswirksame Arbeitgeber-Kündigung eines begünstigten Behinderten sogar die vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses voraus. Jedoch bedarf die Entlassung eines begünstigten Behinderten keine Zustimmung des Behindertenausschusses. Es besteht somit zwar ein Kündigungsschutz, aber kein Entlassungsschutz.

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