Ab sofort können ArbeitnehmerInnenveranlagungen für das Kalenderjahr 2016 eingegeben und übermittelt werden.
Hinweis:
Eine Vorberechnung und Bescheiderstellung ist allerdings erst dann möglich, wenn alle Lohnzettel und Meldungen vom Arbeitgeber übermittelt wurden. Der gesetzliche Abgabetermin für den Arbeitgeber ist Ende Februar 2017.
Antragslose Veranlagung ab 2016:
Von Amts wegen wird ab der zweiten Jahreshälfte 2017 eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für jene durchgeführt, bei denen eine Gutschrift zu erwarten ist. Betroffen sind jene Arbeitnehmerveranlagungen für das Veranlagungsjahr 2016 welche bis Juni 2017 keine Veranlagung gemacht haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Wollen Sie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen ist daher eine Einreichung vor Juni 2017 sinnvoll. Es ist aber auch möglich eine automatische Veranlagung korrigieren zu lassen.
Änderungen ab der Veranlagung 2016:
Wurde eine Lebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung oder ein Kredit für Wohnbausanierung bzw. Wohnraumschaffung nach dem 1.1.2016 abgeschlossen, darf dieser steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Rückwirkend können ArbeitnehmerInnenveranlagungen noch für die Jahre 2012 bis 2016 elektronisch übermittelt werden.
Für Tipps zur Erstellung dieser Steuererklärung stehe ich natürlich gerne jederzeit zur Verfügung!