Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeitern an Angestellte

Die Kündigungsfristen der Arbeiter werden für alle Branchen jenen der Angestellten angeglichen.

Die ursprünglich geplante Angleichung mit Juli 2021 wurde verschoben und tritt nun mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

Wenn ein Dienstgeber die bisherigen Kündigungsmöglichkeiten für Arbeiter (annähernd!) weiterführen möchte, so ist dies nur im Rahmen der bisher für Angestellte geltenden Bestimmungen möglich. Dies bedeutet in der Praxis folgendes:

 

  1. Die Kündigung eines Angestellten (künftig also auch eines Arbeiters!) durch den Dienstgeber ist grundsätzlich nur auf das Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
  2. Davon abweichend kann aber vereinbart werden, dass eine Kündigung durch den Dienstgeber auch so möglich ist, dass die Kündigungsfrist am 15. oder eines jeden Kalendermonats endet.
  3. Wir schlagen daher vor, für alle ab sofort neu abgeschlossenen Dienstverhältnisse nachstehende Formulierung in den Dienstvertrag aufzunehmen:

 

„Für den Fall, dass eine Kündigung ab 1.10.21 – abweichend vom anzuwendenden Kollektivvertrag – unter Berufung auf die Kündigungsregelungen des ABGB idF BGBl I Nr. 153/2017 erfolgt, gilt als Kündigungstermin der 15. und der Monatsletzte als vereinbart (§ 1159 ABGB).“

 

Die Kündigungsfristen der Arbeiter bis 30.9.2021 ergeben sich aus den einzelnen Kollektivverträgen. Dabei ist die Dauer der Kündigungsfrist üblicherweise nach der Dienstzugehörigkeit des Arbeiters gestaffelt.

 

Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können im KV kürzere Fristen vorsehen.
Einige haben das bereits umgesetzt, z.B. das Güterbeförderungsgewerbe. In anderen Saisonbranchen fehlen bisher solche KV-Regelungen.

 

In Branchen, in denen kein Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt, kommt es auf die entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag an. Enthält auch dieser keine Regelung zur Kündigungsfrist, so kommt die Bestimmung der Gewerbeordnung (GewO) zur Anwendung, wonach eine 14-tägige Kündigungsfrist einzuhalten ist.

 

Offen ist noch die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob ein bereits jetzt bestehendes Dienstverhältnis um diesen Passus (wenn überhaupt: NUR einvernehmlich) erweitert werden kann …

 

Tipp:

Weiterhin gilt: Bei einer einvernehmlichen Auflösung kann der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses frei gewählt werden, sodass es keiner Einhaltung der Kündigungsfrist bedarf.

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