Kurzarbeit Phase 3 Anpassungen im November
Aufgrund der neuerlichen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19, wurde die Kurzarbeit der Phase 3 angepasst. Es gibt die Möglichkeit, dass 30 % der Arbeitsleistung unterschritten werden. Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0 % Arbeitsleistung zulässig. Das gilt für alle Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung). Dazu muss bei der Sozialpartnervereinbarung die Seite 21 und 22 ausgefüllt werden (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) und über das eAMS Konto eingereicht werden, innerhalb von 72 Stunden gibt es dann eine Rückmeldung vom AMS.
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