Lockdown – Umsatzersatz

Auf Grund der letzten beschlossenen Maßnahmen, die behördlich angeordnete Schließung von Unternehmen, hat die Bundesregierung den Lockdown-Umsatzersatz mit 6. November festgelegt.

Wir haben für Sie eine kurze Übersicht bezüglich des Antrages erstellt.

 

Die wenigen, aber dennoch wichtigen Voraussetzungen sind:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen und deren Branche (siehe beigefügte Branchenliste) muss von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 2. November 2020 betroffen sein.
  • Es muss eine aufrechte Gewerbeberechtigung bestehen.
  • Im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 dürfen gegenüber Mitarbeitern keine Kündigungen ausgesprochen werden.

Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro 80 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum (November 2019) mit einem Maximalbetrag von € 800.000 Euro und einem Mindestbetrag von € 2.300. Der Antrag kann ab sofort und bis zu 15. Dezember 2020 eingebracht werden.

Der Lockdown-Umsatzersatz kann unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden. Daher können z.B. sowohl Vereine (die unternehmerisch im Sinne des UGB tätig sind), GmbHs als auch Einzelunternehmer diesen erhalten.

Wenn Sie eine der betroffenen Branchen sind, kann der Antrag über FinanzOnline (von Ihnen direkt – aber auch von uns in Ihrem Auftrag) beantrag werden.

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Mein Name ist Birgit Priklopil und ich navigiere Unternehmer durch den Steuerdschungel.

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