Die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen gilt seit dem Jahr 2016. Betriebe sind verpflichtet eine Registrierkasse zu verwenden, wenn ihre Jahresumsätze € 15.000,- und ihre Barumsätze € 7.500,- (jeweils Netto) überschreiten. Wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Manipulationsschutz (Registrierkasse) besitzen. Hierbei gibt es jedoch eine bestimmte Ausnahmeregelung, auf welche ich in diesem Newsletter gerne näher eingehen möchte – die „Kalte Hände“ Regelung.
Umsätze im Freien – „Kalte Hände“ Regelung
Für Umsätze im Freien gibt es mit der „Kalte Hände“ Regelung eine Ausnahme und Erleichterung von der Registrierkassenpflicht.
Betroffen sind Umsätze von Unternehmen, die nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten erzielt werden, wie z.B. Umsätze die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen oder Straßen erzielt werden. Nicht festumschlossene Räumlichkeiten sind z.B. freistehende Verkaufstische, offene Verkaufsbuden (Maronibrater), offene Verkaufsfahrzeuge.
Der Jahresumsatz im Freien darf € 30.000,- nicht übersteigen (Achtung: Nicht der Gesamtumsatz des Betriebes, sondern nur der Umsatz im Freien!).
Wird die Umsatzgrenze von € 30.000,- überschritten, muss der Unternehmer mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums über ein geeignetes Kassensystem verfügen.