In den meisten Unternehmen ist es gängige Praxis, dass die Auszahlung der monatlichen Löhne bzw. Gehälter einfach per Banküberweisung auf das vom Mitarbeiter bekanntgegebenen Bankkonto erfolgt. Als Unternehmer sind Sie jedoch auch berechtigt, die Löhne bzw. Gehälter für Ihre Mitarbeiter bar auszuzahlen. Hierbei gibt es jedoch einige Besonderheiten, welche ich an dieser Stelle kurz anführen möchte.
Barauszahlung – Besonderheiten
Sollten Sie sich dazu entscheiden, die Löhne bzw. Gehälter an Ihre Mitarbeiter bar auszubezahlen, sollten Sie die Barauszahlung unbedingt auf den monatlichen Lohnzetteln vermerken und von Ihren Mitarbeitern den Erhalt durch Unterschrift unter dem Vermerk bestätigen lassen.
Außerdem sollten Sie nicht vergessen, die Barauszahlung der Löhne anschließend in Ihrem Kassabuch einzutragen, damit der Kassastand monatlich stets korrekt ist.
Achtung: Barzahlungsverbot in Baubranche!!
Seit 1.1.2016 dürfen Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden, ihren Arbeitslohn nicht mehr in bar ausbezahlt bekommen. Das Verbot trifft nicht nur den Unternehmer, sondern auch den Arbeitnehmer, da auch die Entgegennahme des Arbeitslohnes in bar verboten ist. Bei Verstoß gegen das Barzahlungsverbot drohen Geldstrafen bis zu € 5.000,-.