UnternehmerInnen können seit 2013 sowohl Sach- als auch Geldspenden bis 10 Prozent des laufenden Gewinns als Betriebsausgaben geltend machen, indem sie den Spendenbetrag wie jede andere Betriebsausgabe über das betriebliche Rechnungswesen führen. Vorausgesetzt es handelt sich um Einrichtungen, die vom Finanzamt gemäß § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c EStG als „begünstigte Spendenempfänger“ anerkannt wurden. Für den Nachweis der Spendenzahlung benötigen Sie entweder von der Spendenorganisation eine Bestätigung über die Zahlung oder/und den entsprechenden Überweisungsbeleg.
Spenden im Zuge der Sonderausgaben
Für Spenden, die ab dem Jahr 2017 als Privatperson geleistet werden, werden von spendenbegünstigten Einrichtungen mittels Jahresbetrag an das Finanzamt übermittelt, sodass Sie den Betrag nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen müssen. Dazu ist erforderlich, dass Sie der Empfängerorganisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum (korrekt) bekannt geben.
Hier der Link für die Liste der Einrichtungen:
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp