Wenn Sie als Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmern in anderen EU-Ländern treten, ist es erforderlich, die sog. „Umsatzsteueridentifikationsnummer“ (UID Nummer) zu verwenden. Die UID Nummer wird grundsätzlich vom Finanzamt im Zuge der Vergabe der Steuernummer von Amts wegen erteilt. Dies erfolgt jedoch in den wenigsten Fällen, weshalb diese im Normalfall von uns für Sie beantragt wird.
Die richtige Verwendung der UID Nummer
Mit der Angabe Ihrer UID Nummer signalisieren Sie gegenüber dem ausländischen (EU-) Unternehmer, dass Sie als Abnehmer bzw. Erwerber steuerfrei einkaufen können bzw. sonstige Leistungen für Ihr Unternehmer beziehen. Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb als auch die grenzüberschreitende Dienstleistung unterliegt in weiterer Folge der Besteuerung in Österreich, sofern der Leistungsort im Österreich liegt.
Tätigen Sie Lieferungen in andere EU Mitgliedstaaten, so muss Ihnen Ihr Kunde seine UID Nummer, verbunden mit seinen Firmendaten, mitteilen. Damit wird festgehalten, dass Ihr Kunde die Waren für sein Unternehmen anschafft und Sie können die Warenlieferung in Österreich steuerfrei belassen, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Erbringen Sie eine sonstige Leistung (Dienstleistung) an einen ausländischen Unternehmer, so hat Ihnen dieser ebenfalls als Leistungsempfänger seine UID Nummer bekannt zu geben. Damit wird sichergestellt, dass diese Dienstleistung für sein Unternehmen in Anspruch genommen wird. Ihre Dienstleistung unterliegt dann grundsätzlich dort der Besteuerung, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Bei Rechnungen mit Beträgen über € 10.000,- ist auch die UID Nummer ihres inländischen Leistungsempfängers anzuführen, wenn dieser Ihre Leistung für sein Unternehmen bezieht. Fehlt diese, so kann die Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug berücksichtigt werden.
Die EU Mitgliedstaaten haben in diesem Zusammenhang ein gemeinsames System zum Informationsaustausch für innergemeinschaftliche Lieferung geschaffen (sog. „MIAS“). Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmen müssen quartals- bzw. monatsmäßig eine sog. „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) beim zuständigen Finanzamt einreichen. In dieser ZM sind die UID Nummern der jeweiligen Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten, innergemeinschaftlichen Umsätze anzugeben.