Der PKW ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Für Sie als Unternehmer gibt es jedoch in diesem Zusammenhang Einiges zu beachten. Begriffe wie Sachbezug, Vorsteuerabzug und Luxustangente haben Sie bestimmt schon mal gehört. In dieser Ausgabe meines Newsletters, möchte ich diese Begrifflichkeiten erläutern und Ihnen natürlich auch einige Tipps mit auf den Weg geben.
Sachbezug für PKW
Ein Sachbezug bei Dienstwagen ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Dienstgeber einem Dienstnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt.
Bei Berechnung des anzusetzenden Sachbezuges werden neben den Anschaffungskosten des PKWs auch die CO2-Emissionswerte berücksichtigt.
Grundsätzlich sind 2% der Anschaffungskosten (inkl. USt und Normverbrauchsabgabe), jedoch höchstens 960,- Euro monatlich als Sachbezugswert anzusetzen. Bei Gebrauchtwagen sind die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung relevant und bei Leasingfahrzeuge sind die der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten heranzuziehen.
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von unter 120g/km war 2016 ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, jedoch maximal 720,- Euro monatlich anzusetzen. Für ab dem 1.1.2017 angeschaffte PKWs verringert sich der Grenzwert für den höheren Sachbezug von 2% bis zum Jahr 2020 um 4 g/km pro Jahr.
Wird der firmeneigen PKW von einem Dienstnehmer nachweislich (mittels Fahrtenbuch) im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich benutzt, ist nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen.
Die Luxustangente
PKW Aufwendungen werden steuerlich nur als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie auch betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Frage ist, was bedeutet „angemessen“. Hier liegt die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffungskosten eines PKWs bei 40.000,- Euro (inkl. USt, NOVA und Kosten Sonderausstattung). Diese Grenze wird auch „Luxustangente“ genannt und bei Überschreitung dieser Grenze sind die Aufwendungen entsprechend zu kürzen.
Mein Tipp
Werden Elektro-KFZs Dienstnehmern zur privaten Nutzung überlassen, ist dafür kein Sachbezug anzusetzen.
Der Vorsteuerabzug bei PKWs
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann grundsätzlich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Gewisse Fahrzeugtypen im Grenzbereich zwischen PKW bzw. Kombi und LKW bzw. Bus werden jedoch vom Finanzamt nicht als PKW oder Kombi angesehen und dementsprechend ist bei diesen der Vorsteuerabzug möglich.
Bitte finden Sie unter folgendem Link eine Liste dieser Ausnahmen:
https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html
Besonderheiten Elektrofahrzeuge
Aufwendungen im Zusammenhang mit PKWs und Kombis mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km sind ab 2016 vorsteuerabzugsberechtigt. Dies sind insbesondere Elektrofahrzeuge und wasserstoffbetriebe Fahrzeuge. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder sind jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt!
Der Vorsteuerabzug bei Elektroautos ist allerdings nur bei Anschaffungskosten von maximal 40.000,- Euro möglich. Sind die Anschaffungskosten höher als diese Grenze, unterliegt der übersteigende Teil der Eigenverbrauchsbesteuerung. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 80.000,- Euro entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze! Aus diesem Grund sind die meisten Tesla Modelle nicht vorsteuerabzugsberechtigt.