Für nicht buchführende Steuerpflichtige (im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln.
Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige (nichtLand- und Forstwirte) können im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben. In vielen Fällen ist diese pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben günstiger als der Einzelnachweis der Betriebsausgaben (Vergleichsrechnung!).
Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens € 26.400,00 vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00) bei folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:
• kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob freiberuflich oder gewerblich)
• wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen oder vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben
• schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
Als Betriebsausgaben dürfen neben dem Pauschale zusätzlich
• Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären,
• Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in die Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden,
• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbar Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und
• der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages
abgesetzt werden.
Nicht gesondert geltend gemacht werden dürfen z. B. Absetzungen für Abnutzung, Versicherungsbeiträge, Mieten und Zinsen.
Geht der Steuerpflichtige in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Für bestimmte Branchen sind alternativ auch besondere Teilpauschalierungen (pauschale Ermittlung von Betriebsausgaben) möglich.