Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises

Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt, schuldet er dem Finanzamt grundsätzlich die Umsatzsteuer. Auf der Rechnung hat er unter anderem den Umsatzsteuerbetrag auszuweisen.

Unrichtiger Steuerausweis

Beim unrichtigen Steuerausweis ist der Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen. Ursachen für einen falschen Umsatzsteuerbetrag können z. B. ein unrichtiger Steuersatz (20 %, 10 % oder 13 %), ein Fehler im Zusammenhang mit einer Lieferung ins oder vom Ausland der einfach ein Rechenfehler sein.

Ist der Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diesen Betrag.

Ist der Steuerbetrag  fälschlicherweise zu niedrig ausgewiesen, muss der Steuerpflichtige trotzdem den richtigen Steuerbetrag an das Finanzamt bezahlen.

Dafür ist die zu zahlende Steuerschuld aus dem Bruttobetrag heraus zu rechnen (beim Normalsteuersatz von 20 %: Bruttobetrag : 6). Hingegen darf der Rechnungsempfänger nur den in der Rechnung ausgewiesenen zu niedrigen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abziehen – vorausgesetzt er ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Rechnungsberichtigung

Ausschließlich der Rechnungsaussteller kann die Rechnung wirksam berichtigen. Bei einem überhöhten Umsatzsteuerausweis ist die Berichtigung notwendig, um die zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückzubekommen. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis dient sie dem Rechnungsempfänger für den Abzug der Vorsteuer in voller Höhe.

Für die Rechnungsberichtigung stehen laut Umsatzsteuerrichtlinien zwei Wege zur Verfügung. Entweder stellt der Rechnungsaussteller unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung eine Berichtigungsnote aus, auf der nur die nötige Berichtigung angeführt ist, oder er stellt eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung aus. In der berichtigten Rechnung muss auf die ursprüngliche Rechnung hingewiesen werden, da sonst zu einem Umsatz zwei Rechnungen erstellt wurden und somit die Umsatzsteuer aus beiden Rechnungen geschuldet wird. Es muss nachgewiesen werden, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugegangen ist.

Quelle: Klienten-Info Nr. 10/Oktober 2016

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