Seit 1.9.2018 gilt die Arbeitszeitnovelle 2018, deren Kernstück die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden am Tag ist. Die tägliche Höchstarbeitszeit wurde von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten.
Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer
Im Rahmen der Arbeitszeitnovelle ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ohne Angabe von Gründen abgelehnt, darf er deshalb – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung – nicht benachteiligt werden, vor allem darf er deswegen nicht gekündigt werden.
Interessensabwägung
Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden ist jedenfalls das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs. Weiters ist eine Interessensabwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Dienstgebers und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers notwendig. Nur bei Überwiegen der betrieblichen Interessen ist der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet.
Das Recht zur Ablehnung der Leistung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, geht über diese Interessenabwägung hinaus. Der Arbeitnehmer braucht weder anzugeben, aus welchen Gründen er die Leistung der Überstunden ablehnt, noch ist ein Abgleich mit den Interessen des Arbeitgebers an der Ableistung von Überstunden notwendig.
Abgeltung der Überstunden
Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich wollen.
Mein Hinweis
Durch die gesetzlichen Änderungen sind neben leitenden Angestellten nun auch nahe Angehörige des Arbeitgebers sowie sonstige Arbeitnehmer, denen maßgeblich selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen.