Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2015, die nach dem 30.9.2016 bescheidmäßig festgesetzt werden, beginnt ab 1.10.2016 die Anspruchsverzinsung zu laufen.
Die Verzinsung läuft ab 1.10.2016 bis zum Bescheiddatum (aber maximal für 48 Monate). Die Anspruchszinsen sind pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz veranschlagt. Aufgrund des derzeit negativen Basiszinssatzes ergibt sich ein aktueller Zinssatz in Höhe von 1,38 %.
Anspruchszinsen die den Betrag von € 50 nicht erreichen werden nicht festgesetzt.
Zu beachten ist, dass Nachforderungszinsen ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und Gutschriftszinsen wie Einkommensteuergutschriften einkommensteuerlich neutral sind.
Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2016 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B.: E1-12/2015 oder K1-12/2015).
Eine über die zu erwartende Steuernachforderung hinausgehende Anzahlung ist nicht sinnvoll, da für eine Überzahlung keine Gutschriftszinsen festgesetzt werden.