Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdiener ist grundsätzlich jeder Steuerpflichtige, der im betreffenden Kalenderjahr die Familienbeihilfe für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate bezogen hat, mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt.
Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, seit mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt.
Höhe:
- mit einem Kind: € 494,00 pro Jahr
- mit zwei Kindern: € 669,00 pro Jahr
- ab drei Kindern: € 220,00 pro Jahr zusätzlich zum Betrag von € 669,00 für jedes weitere Kind
Voraussetzungen:
Die Zuverdienstgrenze für Einkünfte des (Ehe-)Partners liegt bei € 6.000,00 pro Jahr. Dazu zählen unter anderem auch:
- Einküfte aus einem Dienstverhältnis
- steuerfreie Einkünfte wie z. B. Wochengeld
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch endbesteuerte)
- steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
Kinderabsetzbetrag
Höhe:
€ 58,40 pro Monat und Kind
Auszahlung:
mit der Familienbeihilfe
Voraussetzungen:
Dieser steht grundsätzlich jenem Steuerpflichtigen zu, dem Familienbeihilfe gewährt wird. Die Kinder halten sich in Österreich, in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz auf.
Mehrkindzuschlag ab drei Kindern
Höhe:
ab dem dritten Kind: € 20,00 pro Monat und Kind
Voraussetzungen:
maximales Familieneinkommen: € 55.000,00 pro Jahr (Es zählt das Jahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird.)
Unterhaltsabsetzbetrag
Für Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten.
Höhe:
- erstes Kind: € 29,20 pro Monat
- zweites Kind: € 43,80 pro Monat
- jedes weitere Kind: € 58,40 pro Monat
Voraussetzungen:
Der gesetzliche Unterhalt muss nachweislich gezahlt werden. Die Kinder leben in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz. Wenn die Kinder in einem Drittland (außer der Schweiz) leben, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu, aber es ist die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Verkehrsabsetzbetrag seit 1.1.2016
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Grenzgängerabsetzbetrag wurden in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.
Pensionistenabsetzbetrag
Höhe:
€ 400,00 jährlich
Einschleifregelung:
Er wird bei Einkommen zwischen € 17.000,00 und € 25.000,00 von € 400,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Höhe:
€ 764,00 jährlich
Einschleifregelung:
Er wird bei einem Einkommen zwischen € 19.930,00 und € 25.000,00 von € 764,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Voraussetzungen:
Der Steuerpflichtige ist mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner und lebt vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt. Der (Ehe-)Partner erzielt Einkünfte von max. € 2.200,00 pro Jahr und der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.