„Geschäftsessen“ aus steuerlicher Sicht

„Geschäftsessen“ aus steuerlicher Sicht

Grundsätzlich besteht in Österreich ein steuerliches Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Eine Ausnahme von diesem Verbot und damit eine steuerliche Absetzbarkeit wird jedoch ermöglicht, wenn ein Nachweis erbracht werden kann, dass es sich um eine werbewirksame Aufwendung handelt und die betriebliche Repräsentationskomponente untergeordnet ist.

 

Voraussetzungen und Nachweis

Damit ein Geschäftsessen bzw. die Bewirtung von Geschäftspartner steuerlich absetzbar ist, muss dieses betrieblich veranlasst sein und eindeutig der Werbung dienen. Unter Werbung versteht man dabei eine Information des Geschäftspartners über das Produkt oder die Leistung.

Da die bloße Glaubhaftmachung für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht ausreicht, muss jeweils ein Nachweis erbracht werden, dass ein konkretes Rechtsgeschäft angestrebt oder abgeschlossen wurde bzw. welche Produkt- und Leistungsinformationen dargestellt wurden.

Als Nachweis dient der Beleg des Geschäftsessens, worauf Sie immer auch den Namen des Geschäftspartners sowie das angestrebte Geschäft vermerken sollten.

 

Steuerliche Wirkung

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und Sie können einen Nachweis darüber erbringen, sind die Essenskosten ertragssteuerrechtlich zur Hälfte (50%) abzugsfähig.

Umsatzsteuerrechtlich besteht diese ertragssteuerliche „Hälfteregelung“ nicht, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen der volle Vorsteuerabzug zusteht.

 

Nicht abzugsfähige Bewirtung

Nicht abzugsfähig sind Bewirtungskosten, wenn die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation gilt.

 

Beispiele:

  • Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen
  • Feier zur Betriebseröffnung außerhalb des Betriebs
  • Bewirtung aus persönlichem Anlass z.B. Geburtstag
  • Bewirtung in Form eines Arbeitsessens nach Geschäftsabschluss

 

Mein Hinweis

Reine Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig! Bitte beachten Sie auch, dass „gemischte Aufwendungen“ aufgrund des Aufteilungsverbots ebenfalls nicht abzugsfähig sind.

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