Wenn Sie eine kluge freiwillige Sozialleistung für Ihre von ständig steigenden Lebenshaltungskosten und hohen Treibstoffpreisen geplagten Mitarbeiter suchen (und für 2022 und 2023 – voraussichtlich – eine steuerlich wirksame Ausgabenposition benötigen), möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es ab sofort möglich ist, an jede/n Mitarbeiter/in (also auch an geringfügig Beschäftigte!) unabhängig von deren laufenden Bezügen und der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit eine sog. TEUERUNGSPRÄMIE in Höhe von JE € 2.000, — im Jahr 2022 und dann nochmals in 2023 steuerfrei abzurechnen und auszubezahlen. Selbstverständlich kann diese aber auch niedriger sein!
Die einzige wirkliche Voraussetzung ist, dass die geleistete Zahlung keine andere – sonst üblicherweise ausgezahlte – Prämie (wie Bilanzgeld, Leistungs-, Treueprämie oder ähnliches) ersetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Prämie sogar auf bis zu € 3.000 pro Person und Jahr erhöht werden.
Zur Steuerfreiheit für diese Teuerungsprämie kommt noch die Befreiung von sämtlichen Dienstgeber-Abgaben wie Kommunalsteuer, DB und DZ!
Zudem sind derartige Prämien auch im Bereich der Sozialversicherung (ASVG) von allen Beiträgen befreit! D.h. die Auszahlung dieser Prämien erfolgt brutto für netto und ohne Nebenkosten für den Dienstgeber – ist also für alle Beteiligten rundum sinnvoll.
Wenn dies für Sie oder Ihren Betrieb relevant ist oder sein könnte, melden Sie sich gerne bei uns klären Sie weitere Details ab.