Ein zentrales Thema bei Betriebsprüfungen und Prüfungen durch die Krankenkassen ist die Arbeitszeitaufzeichnung der Mitarbeiter.
Aufgrund der Wichtigkeit und Relevanz dieses Themas möchten wir Sie darüber informieren, wie Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter korrekt und gesetzeskonform dokumentieren.
Worauf sollten Sie achten?
Als Dienstgeber tragen Sie die Verantwortung für die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen und müssen sicherstellen, dass Sie diese bei Prüfungen vorweisen können.
Auch wenn Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Arbeitszeitaufzeichnungen an den Arbeitnehmer zu delegieren, sollten Sie sich in jedem Fall davon überzeugen, dass der Mitarbeiter dieser Pflicht gewissenhaft nachkommt. Wichtig ist, dass diese Aufzeichnungen lückenlos und nachvollziehbar sind und für jeden Mitarbeiter monatlich eine solche Aufzeichnung in digitaler oder handschriftlicher Form vorliegt – allgemeine Dienstpläne reichen nicht aus.
Parallel hierzu ist pro Mitarbeiter eine Urlaubskartei zu führen, die sowohl den genommenen Urlaub als auch den verbleibenden Anspruch dokumentiert. Solche genauen Aufzeichnungen können insbesondere auch beim Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen hilfreich sein, da sie eventuelle Unklarheiten hinsichtlich Arbeitszeit und Urlaubsanspruch klären.
Grundlegende Parameter der Arbeitszeitaufzeichnung
Bei der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen sind bestimmte Parameter zu beachten, um sowohl rechtliche Anforderungen zu erfüllen als auch eine klare Übersicht über die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu gewährleisten:
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Unser Tipp:
Nutzen Sie Online-Tools zur Zeiterfassung oder elektronische Systeme, die Ihnen einen einfachen Export ermöglichen. Mit diesen Tools haben Sie jederzeit Zugriff auf alle relevanten Daten rund um die Arbeitszeiterfassung Ihrer Mitarbeiter.
Lassen Sie Ihre Arbeitnehmer auch regelmäßig die Richtigkeit der Aufzeichnungen mit einer Unterschrift bestätigen.
Sollten Sie Fragen zur Arbeitszeiterfassung oder zur Lohnverrechnung im Allgemeinen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter für Lohnverrechnung in unserer Kanzlei.