Gewinnbeteiligung für Ihre Mitarbeiter

Gewinnbeteiligung für Ihre Mitarbeiter

Seit dem Jahr 2022 können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 pro Jahr gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst im Vorjahr einen Gewinn erzielt haben – dies gilt auch rückwirkend für Unternehmensgewinne im Jahr 2021.

 

Die Gewinnbeteiligung ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Angestellten, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bzw. bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zusteht. Damit können Sie Ihre Mitarbeiter am Erfolg Ihres Unternehmens teilhaben lassen, zu dem sie beigetragen haben.

 

Was ist bei der Gewinnbeteiligung zu beachten?

Eine Gewinnbeteiligung kann an all jene Personen ausbezahlt werden, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden oder in dem Zeitraum, in dem der Gewinn erwirtschaftet wurde, in einem Dienstverhältnis waren – das gilt also auch für Elternkarenz oder Pensionisten.

Als Arbeitgeber sollten Sie darauf achten, die maßgebliche Grenze der Gewinnbeteiligungen nicht zu überschreiten, da diese Zuwendungen ansonsten nicht mehr steuerfrei sind.

Die Steuerbefreiung bezieht sich dabei nur auf die Einkommensteuer, nicht aber auf andere Abgaben wie die Lohnnebenkosten. Wenn Sie Mitarbeitergewinnbeteiligungen gewähren, sind diese in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel auszuweisen.

 

Gewinnbeteiligung vs. Teuerungsprämie

Neben der Gewinnbeteiligung hat die Bundesregierung die sogenannte Teuerungsprämie eingeführt. Dabei handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die der Mitarbeiter aufgrund der Teuerungen (steigende Lebenserhaltungskosten, hohe Treibstoffpreise etc.) vom Arbeitgeber erhält.

 

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, beträgt der abgabenfreie Maximalbetrag € 3.000 pro Jahr.

 

Unser Tipp

Wenn Sie im Kalenderjahr 2022 bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt haben, können Sie diese rückwirkend auch als Teuerungsprämie behandeln. Das bringt Ihnen den großen Vorteil, dass Sie bei der Teuerungsprämie auch von anderen Abgaben – wie der Kommunalsteuer und dem ASVG-Sozialversicherungsbeitrag – befreit sind.

  • Praktika & Ferialjobs 2026 Juni 2, 2026 - Sommerzeit ist Praktikumszeit: Viele Schülerinnen, Schüler und Studierende sammeln derzeit erste Berufserfahrungen. Für Unternehmen stellt sich dabei oft die entscheidende Frage: Liegt ein echtes Dienstverhältnis vor – oder nur ein…
  • 🎉 Ausgezeichnet – zum 4. Mal in Folge! 🎉 Mai 13, 2026 - Wir freuen uns sehr, auch im Jahr 2026 wieder als „Top Berater“ (KURIER / IMWF) ausgezeichnet worden zu sein. Diese wiederholte Auszeichnung bestätigt unser tägliches Engagement für kompetente, verlässliche und…
  • Neuigkeiten zum Jahreswechsel 2026 Januar 19, 2026 - Ab 2026 treten einige (wenige) steuerliche Neuerungen in Kraft – und ein paar Änderungen gelten sogar schon früher! Hier die wichtigsten Punkte für Unternehmer:innen, Selbständige und alle, die den Überblick…
  • Jahresabschluss Neusiedl EU-Vorsteuer zurückholen – jetzt beantragen! Juli 7, 2025 - Vorsteuererstattungsverfahren in der EU Bezahlen österreichische Unternehmer, welche in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, im Ausland Rechnungen für Ihr Unternehmen (z.B. Hotel-, Tank-, Restaurantrechnungen, etc.) muss der Unternehmer den Betrag…
  • Wichtige Steuerentlastungen ab 2025 Oktober 16, 2024 - Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Steuerentlastungen in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen und was sie für Sie bedeuten: Erhöhung von Reisekostenvergütungen Nach über einem Jahrzehnt…