Seit dem Jahr 2022 können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 pro Jahr gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst im Vorjahr einen Gewinn erzielt haben – dies gilt auch rückwirkend für Unternehmensgewinne im Jahr 2021.
Die Gewinnbeteiligung ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Angestellten, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bzw. bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zusteht. Damit können Sie Ihre Mitarbeiter am Erfolg Ihres Unternehmens teilhaben lassen, zu dem sie beigetragen haben.
Was ist bei der Gewinnbeteiligung zu beachten?
Eine Gewinnbeteiligung kann an all jene Personen ausbezahlt werden, die sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden oder in dem Zeitraum, in dem der Gewinn erwirtschaftet wurde, in einem Dienstverhältnis waren – das gilt also auch für Elternkarenz oder Pensionisten.
Als Arbeitgeber sollten Sie darauf achten, die maßgebliche Grenze der Gewinnbeteiligungen nicht zu überschreiten, da diese Zuwendungen ansonsten nicht mehr steuerfrei sind.
Die Steuerbefreiung bezieht sich dabei nur auf die Einkommensteuer, nicht aber auf andere Abgaben wie die Lohnnebenkosten. Wenn Sie Mitarbeitergewinnbeteiligungen gewähren, sind diese in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel auszuweisen.
Gewinnbeteiligung vs. Teuerungsprämie
Neben der Gewinnbeteiligung hat die Bundesregierung die sogenannte Teuerungsprämie eingeführt. Dabei handelt es sich um zusätzliche Zahlungen, die der Mitarbeiter aufgrund der Teuerungen (steigende Lebenserhaltungskosten, hohe Treibstoffpreise etc.) vom Arbeitgeber erhält.
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, beträgt der abgabenfreie Maximalbetrag € 3.000 pro Jahr.
Unser Tipp
Wenn Sie im Kalenderjahr 2022 bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gewährt haben, können Sie diese rückwirkend auch als Teuerungsprämie behandeln. Das bringt Ihnen den großen Vorteil, dass Sie bei der Teuerungsprämie auch von anderen Abgaben – wie der Kommunalsteuer und dem ASVG-Sozialversicherungsbeitrag – befreit sind.