Eltern können sich ihr Familiengeld vom Finanzamt zurückholen. Hierfür gibt es verschiedene Entlastungen und Begünstigungen, die teilweise bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können.
Wir haben die wichtigsten Steuertipps vom Familienbonus Plus bis zum Mehrkindzuschlag für Sie zusammengefasst.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der seit 1. Jänner 2022 in folgender Höhe gewährleistet wird:
- 166,68 Euro monatlich pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- 54,18 Euro pro Monat bei volljährigen Kindern
Voraussetzung ist, dass Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für Ihre Kinder Familienbeihilfe beziehen. Der Familienbonus Plus kann in vollem Umfang von einem Elternteil oder zu je einer Hälfte von beiden bezogen werden. Dies gilt auch für getrenntlebende Eltern.
Kindermehrbetrag und Mehrkindzuschlag
Falls Sie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhalten und weniger als 250 Euro Lohnsteuer pro Jahr bezahlen, bekommen Sie statt des Familienbonus Plus den Kindermehrbetrag. Dieser beträgt 550 Euro pro Kind pro Jahr und kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Den Mehrkindzuschlag in der Höhe von 20 Euro pro Monat können Sie ab dem dritten Kind und für jedes weitere in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Familieneinkommen weniger als 55.000 Euro pro Jahr beträgt.
Ausbildungs- und Krankheitskosten
Wenn Ihr Kind eine auswärtige Berufsausbildung macht, können Sie einen Freibetrag von 110 Euro pro Monat absetzen. Dies gilt bei Ausbildungsorten, wenn es im Umkreis von 80 km keine vergleichbare Berufsausbildung gibt oder für Schüler und Lehrlinge, die ein mehr als 25 km vom Wohnort entferntes Internat besuchen.
Fallen Krankheitskosten aufgrund einer Behinderung Ihres Kindes an, können Sie auch diese steuerlich absetzen. Je nach Grad der Behinderung können Sie die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Alleinverdiener– bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
Als Alleinverdiener im steuerlichen Sinne gelten Elternteile, welche für mindestens sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe beziehen und verheiratet bzw. in einer Partnerschaft leben, wobei der Partner weniger als 6.000 Euro im Kalenderjahr verdient. Zu dieser Einkommensgrenze zählen nicht Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Als Alleinerzieher gelten Steuerpflichtige, welche für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen und in keiner aufrechten Partnerschaft (gleicher Wohnsitz eines Partners) leben.
Sowohl der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag wird beim Jahresausgleich berücksichtigt und beträgt pro Jahr
- 494 Euro für ein Kind
- 669 Euro für zwei Kinder
- 889 Euro für drei Kinder und für jedes weitere Kind 220 Euro
Ist Ihr jährliches Einkommen unter der einkommensteuerpflichtigen Grenze von 11.000 Euro, so wird der soeben genannte Absetzbetrag auf Antrag dennoch erstattet.
Unser Tipp:
Arbeitnehmer können den Familienbonus Plus direkt beim Arbeitgeber beantragen, damit dieser bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wird.
Auch Selbstständige erhalten unter denselben Voraussetzungen den Familienbonus Plus. Diesen können Sie bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen.