Die SV-Reform wird voll wirksam mit folgenden Eckpunkten:
Reduktion der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5 ab 01.01.2020:
- Zusammenlegung der neun Gebietskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
- SVA und SVB werden zur Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS)
- BVA und VAEB werden zur Versicherungsanstalt für den öffentlichen Dienst (BVAEB)
- AUVA und PVA bleiben wie gehabt bestehen.
Rückerstattung PV-Beiträge und KV-Beiträge
Geringverdienende AN und Pensionisten werden ab dem Kalenderjahr 2020 bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Im Wege der Veranlagung – also nicht über die Lohnverrechnung – werden Sozialversicherungsbeiträge bis zu einer gewissen Grenze rückerstattet (SV-Bonus).
Zu dem Zweck werden Absetzbeträge erhöht und die bestehende Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgebaut.
Für alle Selbständigen und Bauern wird der Krankenversicherungsbeitrag um 0,85% reduziert. Anstelle von 7,65% beträgt der Krankenversicherungsbeitrag für die Versicherten künftig nur mehr 6,80%. Damit werden Selbständige im Bereich der Krankenversicherung deutlich entlastet. Der Bund ersetzt der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Einnahmenentfall.
Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben wird neu organisiert
- Kompetenzzentrum für Lohn- und Sozialdumping bleibt die Hauptstelle der ÖGK in Wien
- Zusammenführung für Prüfungsorganisation der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge wird effizienter organisiert und obliegt ab 01.01.2020 ausschließlich der Bundesfinanzverwaltung.
- Neueinführung eines „Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLAB), vorher GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben)
Auflösungsabgabe
Die Bestimmungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Die Auflösungsabgabe entfällt somit ab dem Jahr 2020.