Sozialversicherungsreform

Sozialversicherungsreform

Die SV-Reform wird voll wirksam mit folgenden Eckpunkten:

Reduktion der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5 ab 01.01.2020:

  • Zusammenlegung der neun Gebietskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
  • SVA und SVB werden zur Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (SVS)
  • BVA und VAEB werden zur Versicherungsanstalt für den öffentlichen Dienst (BVAEB)
  • AUVA und PVA bleiben wie gehabt bestehen.

Rückerstattung PV-Beiträge und KV-Beiträge

Geringverdienende AN und Pensionisten werden ab dem Kalenderjahr 2020 bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Im Wege der Veranlagung – also nicht über die Lohnverrechnung – werden Sozialversicherungsbeiträge bis zu einer gewissen Grenze rückerstattet (SV-Bonus).

Zu dem Zweck werden Absetzbeträge erhöht und die bestehende Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgebaut.

Für alle Selbständigen und Bauern wird der Krankenversicherungsbeitrag um 0,85% reduziert. Anstelle von 7,65% beträgt der Krankenversicherungsbeitrag für die Versicherten künftig nur mehr 6,80%. Damit werden Selbständige im Bereich der Krankenversicherung deutlich entlastet. Der Bund ersetzt der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen den Einnahmenentfall.

Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben wird neu organisiert

  • Kompetenzzentrum für Lohn- und Sozialdumping bleibt die Hauptstelle der ÖGK in Wien
  • Zusammenführung für Prüfungsorganisation der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge wird effizienter organisiert und obliegt ab 01.01.2020 ausschließlich der Bundesfinanzverwaltung.
  • Neueinführung eines „Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ (PLAB), vorher GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben)

Auflösungsabgabe

Die Bestimmungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Die Auflösungsabgabe entfällt somit ab dem Jahr 2020.

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