Wir haben für Sie eine kurze Übersicht bezüglich des Antrages für den Lockdown-Umsatzersatz für den Lockdown bis 6. Dezember 2020 erstellt.
Einen Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz können Unternehmen bis 15. Dezember 2020 einreichen, wenn sie zwischen 3. November und 6. Dezember, direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Eine Liste der betroffenen Brachen finden Sie in der ÖNACE Liste.
Direkt vom Lockdown Betroffene erhalten 80% des Umsatzes im Vergleichszeitraum (November 2019). Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe mit 20%, 40%, und 60% gestaffelt.
Die prozentuelle Einteilung der Vergütungen in der Handelsbranche finden Sie in der Handelsliste.
Der Maximalbetrag des Umsatzersatz beträgt € 800.000, –.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
- Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
- Das Unternehmen verpflichtet sich im Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.
Der Lockdown-Umsatzersatz kann unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden, daher können sowohl Vereine (die unternehmerisch im Sinne des UGB tätig sind), GmbHs als auch Einzelunternehmer diesen erhalten.
Bei Mischbetrieben ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze ausmachen und anzugeben.
Der Antrag kann über FinanzOnline (von Ihnen direkt – aber auch von uns in Ihrem Auftrag) eingereicht werden.
Bei Unternehmern, die ihren Antrag auf einen Lockdown-Umsatzersatz bis Ende November bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusätzliche Betrag für 01. bis 06. Dezember 2020 auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.
Weitere Infos finden Sie auf der Homepage www.umsatzersatz.at
Verlängerung des Lockdowns bis 07. Jänner 2021
Für Unternehmen, die von der Verlängerung des Lockdowns bis 07. Jänner betroffen sind, wird es einen Umsatzersatz über 50% vom Vergleichszeitraum Dezember 2019 geben, welcher ab 16. Dezember über FinanzOnline beantrag werden kann.
Falls es hierzu noch Änderungen gibt und sobald der Antrag online verfügbar ist werden wir Sie darüber nochmals informieren.