Länger andauernde Phasen der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder einem Unfall, können für Selbständige rasch existenzbedrohende Auswirkungen haben. Ab 1. Juli 2018 gibt es nun endlich eine Verbesserung der sozialen Absicherung für Selbständige und einen Ausbau der Unterstützungsleistung durch die SVA.
Bisher haben Unternehmer in Kleinbetrieben und Ein-Personen-Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeiter, die durch Krankheit oder Unfall mehr als 42 Tage arbeitsunfähig waren, ab dem 43. Tag eine Unterstützungsleistung („Krankengeld“) erhalten.
Ab 1. Juli 2018 zahlt die SVA die Unterstützungsleistung für Erkrankungen, die nach dem 30. Juni 2018 eintreten und zu einem mindestens 43 Tage dauernden Arbeitsausfall führen, rückwirkend ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Anspruch auf die Unterstützungsleistung haben Sie, wenn Sie folgende Kriterien erfüllen:
- Sie sind selbständig erwerbstätig
- Sie sind nach dem GSVG krankenversichert
- Sie haben regelmäßig weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen
- Die Aufrechterhaltung des Betriebes ist von Ihrer Arbeitsleistung abhängig
Der Anspruch der Unterstützungsleistung entsteht mit dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit und beträgt 29,93 Euro pro Tag für maximal 20 Wochen pro Krankheit bzw. Unfall.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützungsleistung von der SV sind eine ärztliche ausgestellte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) und ein rechtzeitig, innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei Ihrer Landesstelle der SVA eingebrachter Antrag.
Eine weitere Änderung gibt es beim Krankengeld für Angestellte. Zusätzlich zur Verbesserung der erwähnten Unterstützungsleistung gibt es für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeiter ebenfalls ab 1. Juli 2018 mehr Geld für die Fortzahlung erkrankter Mitarbeiter.
Der entsprechende Zuschuss wird von den bisherigen 50% auf 75% angehoben. Bitte beachten Sie, dass diese Neuerung ebenfalls erst für Krankheiten und Unfälle gelten, die nach dem 30. Juni 2018 eintreten. Der Anspruch darauf besteht, wie bisher ab dem elften Tag der Arbeitsunfähigkeit.