Förderpaket für Start-up-Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein Förderpaket für Start-up-Unternehmen beschlossen. Mit einem Fördervolumen von insgesamt € 185 Mio. sollen jungen Unternehmen die ersten drei Gründerjahre erleichtert und der Wirtschaftsstandort Österreich belebt werden.
Hier einige Maßnahmen dieses Förderpakets:
- Fördermittel: Start-up-Unternehmen wie akademische Spin-offs werden im Rahmen eines Gründungs-Fellowships Fördermittel in Höhe von € 15 Mio. zur Verfügung gestellt. Außerdem werden der seit 2013 bestehende aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) Business Angel Fonds um insgesamt € 20 Mio. und die aws-Mittel für die Zuschüsse „PreSeed“ und „Seed“ um zusätzliche € 20 Mio. aufgestockt.
- Mehr Schutz für geistiges Eigentum: Unternehmen erhalten für Leistungen der österreichischen Patentämter eine Gutschrift über € 10.000,00. Außerdem können Erfindungen bereits im Entwicklungsstadium beim Patentamt hinterlegt werden, auch wenn sie noch nicht die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen. Dann genießt die Erfindung schon in der Entstehungsphase ein Jahr lang weltweiten Schutz.
- Risikokapitalprämie: Investitionen in das Eigenkapital eines Start-up-Unternehmens mit einer Gesamtsumme von höchstens € 250.000,00 werden gefördert. Mit der „Risikokapitalprämie“ werden bis zu 20 % rückerstattet.
- Unterstützung für Lohnnebenkosten: Um nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Arbeitsmarkt neue Impulse zu geben, will die Regierung eine Summe von € 100 Mio. zur Verfügung stellen, um bei innovativen Start-up-Unternehmen für drei Mitarbeiter für die ersten drei Jahre Teile der Lohnnebenkosten zu übernehmen. Dieses neue Förderprogramm soll ab 1.1.2017 von der aws abgewickelt werden.
- Online One-Stop-Shop Gründungsprozess: Die Unternehmensgründung soll entbürokratisiert werden. Gründer werden alle notwendigen Daten und Unterlagen für sämtliche Behörden über das „Unternehmensserviceportal“ (USP) online einbringen können.
Voraussetzungen für familienhafte Mitarbeit
Als „familienhafte Mitarbeit“ wird die Aushilfstätigkeit eines Familienmitglieds im Betrieb bezeichnet. Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist hauptsächlich für die Versicherungs- und damit Beitragspflicht bei der Gebietskrankenkasse von Bedeutung. Hilfe für die Abwägung, ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit gegeben ist, bietet ein Merkblatt von Sozialversicherung, Wirtschaftskammer und Finanzministerium, das kürzlich aktualisiert wurde.
- Beurteilungskriterien: Die Einstufung erfolgt primär nach der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Grundvoraussetzung für familienhafte Mitarbeit ist oft die Unentgeltlichkeit. Im Zweifel richtet sich die Vermutung hauptsächlich danach, welcher Angehörige mitarbeitet. Dafür bringt die jüngste Modifizierung des Merkblatts Neuerungen.
- Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten: Die familienhafte Mitarbeit gilt als Regelfall. Ein Dienstvertrag wird erst angenommen, wenn Vereinbarungen vorliegen, u. a. betreffend Entgelt, die einem Fremdvergleich standhalten.
- Kinder: Es gilt das Gleiche, wenn das Kind einer vollversicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht (Ausnahme: Ab Vollendung des 17. Lebensjahrs müssen Kinder unter bestimmten Umständen nach ASVG versichert werden).
- Eltern, Großeltern und Geschwister: Für sie gilt die Vermutung der familienhaften Mitarbeit nur, wenn die Hilfstätigkeit kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem muss eine vollversicherte Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Pension vorliegen.
- weiter entfernte Verwandte: Im Zweifelsfall wird von einem Dienstverhältnis ausgegangen, da dieser Personenkreis mangels wechselseitiger Verpflichtungen aus dem Familienrecht Fremden nahekommt. Familienhafte Mitarbeit liegt nur vor, wenn die Mithilfe kurzfristig und unentgeltlich ist.
Hinweis: Für den Fall einer Kontrolle ist die Dokumentation der Bedingungen der Mithilfe ratsam. Gerade bei entfernten Verwandten sollte die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit schriftlich festgehalten werden. Diese Klassifizierung gilt für Verwandte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit in der Regel ausgeschlossen.
Wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
Kinderbetreuungskosten (z. B. für Kindermädchen, Kindergarten oder Hort) können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Ausgaben für eine Kinderbetreuung können aber als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr geltend gemacht werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Es wurde für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt.
- Das Kind hält sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz auf.
- Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.
Die Kinderbetreuungskosten sind auch von der unterhaltsverpflichteten Person absetzbar (z. B. geschiedener Elternteil), wenn ihr der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Wird die Begünstigung von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, ist auch in diesem Fall der Betrag mit € 2.300,00 pro Kind limitiert. Es kann nur jener Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen, der sie nachweislich getragen hat. Absetzbar sind sämtliche Kosten für die Kinderbetreuung (kein Schulgeld).
Ferienlager
Bei Ferienlagern sind die Gesamtkosten absetzbar. Dazu gehören auch Kosten für die Freizeitgestaltung wie Nachhilfeunterricht oder sportliche Aktivitäten. Auch hier gilt jedoch, dass die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen muss. Weiters können auch Fahrtkosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abgesetzt werden.
Behinderte Kinder
Ist ein Kind zu 50 % oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von € 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig. Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.