Familienbonus Plus ab 1.1.2019

Familienbonus Plus ab 1.1.2019

Ab 1.1.2019 entfällt der Kinderfreibetrag (derzeit € 440,- pro Kind) und auch Kinderbetreuungskosten (derzeit bis € 2.300,- jährlich pro Kind bis zum 10. Lebensjahr) sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese beiden wegfallenden Begünstigungen haben jeweils die Steuerbemessungsgrundlage gekürzt. Stattdessen gilt ab 1.1.2019 die Regelung des „Familienbonus plus“ und dieser reduziert nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern gleich direkt die Einkommen- bzw. Lohnsteuer.

 

Details zum Familienbonus Plus

Anspruch auf Familienbonus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeihilfe bezogen wird in Höhe von jährlich € 1.500,- (bzw. € 125,- monatlich) bis zum 18. Geburtstag, danach in Höhe von € 500,- jährlich. Der Bonus wirkt sich allerdings nur aus, wenn der in Anspruch nehmende Elternteil auch tatsächlich Einkommen- bzw. Lohnsteuer bezahlt. Das bedeutet, wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Steuer anfällt (also unter € 11.000,- im Jahr), dann wirkt sich der Bonus bei dieser Person auch nicht aus.

 

Der Familienbonus steht in voller Höhe nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder innerhalb der EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.

 

Der Familienbonus kann entweder von einem Elternteil allein in voller Höhe geltend gemacht werden oder zu gleichen Teilen zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Diese Aufteilung kann auch von getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern einvernehmlich so vorgenommen werden. Wird jedoch von einem Elternteil der Großteil der Kinderbetreuungskosten (mind. € 1.000,-) übernommen, stehen diesem 90% des Familienbonus zu, dem anderen nur 10%. Zahlt ein getrenntlebender, unterhaltsverpflichteter Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem gar kein Familienbonus zu, der andere kann 100% geltend machen.

 

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Familienbonus entweder in der monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden oder in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Bei allen anderen Einkunftsarten erfolgt die Beantragung in der Einkommensteuererklärung.

 

  • Neuigkeiten zum Jahreswechsel 2026 Januar 19, 2026 - Ab 2026 treten einige (wenige) steuerliche Neuerungen in Kraft – und ein paar Änderungen gelten sogar schon früher! Hier die wichtigsten Punkte für Unternehmer:innen, Selbständige und alle, die den Überblick…
  • Jahresabschluss Neusiedl EU-Vorsteuer zurückholen – jetzt beantragen! Juli 7, 2025 - Vorsteuererstattungsverfahren in der EU Bezahlen österreichische Unternehmer, welche in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, im Ausland Rechnungen für Ihr Unternehmen (z.B. Hotel-, Tank-, Restaurantrechnungen, etc.) muss der Unternehmer den Betrag…
  • Wichtige Steuerentlastungen ab 2025 Oktober 16, 2024 - Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Steuerentlastungen in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen und was sie für Sie bedeuten: Erhöhung von Reisekostenvergütungen Nach über einem Jahrzehnt…
  • Weiterverrechnung von Selbstkosten in der Umsatzsteuer Oktober 1, 2024 - In unserem heutigen Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über die Weiterverrechnung von Selbstkosten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer geben. Dieses Thema ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Kosten für…
  • Wichtige Änderungen betreffend Dienstzetteln gemäß der EU-Transparenzrichtlinie Juli 31, 2024 - Mit den gesetzlichen Änderungen im österreichischen Arbeitsrecht, die aus der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie resultieren, gibt es wichtige Neuerungen bei den Anforderungen an Dienstzettel. Die Mindestinformationen der Dienstzettel wurden in §…