Ab 1.1.2019 entfällt der Kinderfreibetrag (derzeit € 440,- pro Kind) und auch Kinderbetreuungskosten (derzeit bis € 2.300,- jährlich pro Kind bis zum 10. Lebensjahr) sind nicht mehr steuerlich absetzbar. Diese beiden wegfallenden Begünstigungen haben jeweils die Steuerbemessungsgrundlage gekürzt. Stattdessen gilt ab 1.1.2019 die Regelung des „Familienbonus plus“ und dieser reduziert nicht die Steuerbemessungsgrundlage, sondern gleich direkt die Einkommen- bzw. Lohnsteuer.
Details zum Familienbonus Plus
Anspruch auf Familienbonus besteht für jedes Kind im Inland, für das Familienbeihilfe bezogen wird in Höhe von jährlich € 1.500,- (bzw. € 125,- monatlich) bis zum 18. Geburtstag, danach in Höhe von € 500,- jährlich. Der Bonus wirkt sich allerdings nur aus, wenn der in Anspruch nehmende Elternteil auch tatsächlich Einkommen- bzw. Lohnsteuer bezahlt. Das bedeutet, wenn der Elternteil so wenig verdient, dass keine Steuer anfällt (also unter € 11.000,- im Jahr), dann wirkt sich der Bonus bei dieser Person auch nicht aus.
Der Familienbonus steht in voller Höhe nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder innerhalb der EU bzw. EWR-Raum und Schweiz wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten erhalten Steuerpflichtige keinen Familienbonus.
Der Familienbonus kann entweder von einem Elternteil allein in voller Höhe geltend gemacht werden oder zu gleichen Teilen zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Diese Aufteilung kann auch von getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern einvernehmlich so vorgenommen werden. Wird jedoch von einem Elternteil der Großteil der Kinderbetreuungskosten (mind. € 1.000,-) übernommen, stehen diesem 90% des Familienbonus zu, dem anderen nur 10%. Zahlt ein getrenntlebender, unterhaltsverpflichteter Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem gar kein Familienbonus zu, der andere kann 100% geltend machen.
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Familienbonus entweder in der monatlichen Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden oder in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Bei allen anderen Einkunftsarten erfolgt die Beantragung in der Einkommensteuererklärung.