Vorsteuererstattungsverfahren in der EU

EU-Vorsteuer zurückholen – jetzt beantragen!

Vorsteuererstattungsverfahren in der EU

Bezahlen österreichische Unternehmer, welche in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, im Ausland Rechnungen für Ihr Unternehmen (z.B. Hotel-, Tank-, Restaurantrechnungen, etc.) muss der Unternehmer den Betrag samt ausländischer Umsatzsteuer bezahlen. Nachträglich kann die bezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückerstattet werden.

Wer kann einen Antrag auf Vergütung von Umsatzsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren stellen?

Österreichische Unternehmen dürfen in dem Staat, für den sie die Vorsteuern beantragen, keine Umsätze erzielen, ausgenommen grundsätzlich

  • nur steuerfreie Umsätze (Güterbeförderungen / Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen), bzw.
  • Umsätze, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Keine Erstattung erfolgt für

  • fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und
  • in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für IG Lieferungen und Ausfuhrlieferungen.

Wann muss der Vorsteuererstattungsantrag eingereicht werden?

Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (gemacht werden.

Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.

In welcher Form ist der Antrag einzubringen

Österreichischen Unternehmen steht für die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, FinanzOnline zur Verfügung.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1.000 Euro bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 Euro die Vorlage einer Kopie verlangen.

Welche Mindestangaben sind für die Vorsteuererstattung erforderlich?

  • Name und vollständige Anschrift des Antragstellers
  • Adresse für die elektronische Kommunikation
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit, für die die Gegenstände oder Dienstleistung erworben wurden
  • Erstattungszeitraum
  • Erklärung, dass keine Lieferungen und Dienstleistungen (außer Erbringung von steuerfreien Beförderungsleistungen und Anwendung von Reverse Charge) im Erstattungs-Mitgliedstaat erbracht wurden
  • UID oder Steuernummer
  • Bankverbindung (inkl. IBAN und BIC)

Für welche Zeiträume kann die Vorsteuererstattung beantragt werden?

Das Unternehmen kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.

Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein z.B. November und Dezember oder nur Dezember). Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht

Es sollte darauf geachtet werden, dass sich die Erstattungszeiträume nicht überschneiden.

Wie hoch ist der Mindesterstattungsbetrag?

Pro Quartal kann ein Antrag gestellt werden, wobei die zu erstattende Vorsteuer mindestens EUR 400 betragen muss. Wird die Erstattung nur für die letzten Kalendermonate eines Jahres (z.B. November und Dezember) beantragt, bzw. für ein ganzes Kalenderjahr, gilt ein Mindestbetrag von EUR 50. Diese Mindestbeträge beziehen sich auf alle Länder der Europäischen Union.

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