Corona – Kurzarbeitszeit

Corona – Kurzarbeitszeit

URLAUB
Vor Beginn der Kurzarbeit bzw. währenddessen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das Urlaubsguthaben vergangener Jahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren.

Der laufende Urlaubsanspruch darf nur mit Zustimmung des Dienstnehmers verbraucht werden.

Das Entgelt für die Zeiten des Urlaubes, Verbrauch von Zeitguthaben und auch Krankenstände sind während der Kurzarbeit VOLL VOM DIENSTGEBER ZU BEZAHLEN.

KÜNDIGUNG & BEHALTEPFLICHT

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Mitarbeiter, für welche Kurzarbeit beantragt wurde, eine Kündigung NICHT ausgesprochen werden.

SV-BEITRÄGE
Diese sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten!
ACHTUNG BESCHLUSS 17.03.2020:
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

Quarantäne während Arbeitszeit

Wenn Mitarbeiter aufgrund einer Quarantäne wegen des Coronavirus (2019-nCoV) nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber auf Grund des Epidemiegesetzes ihr Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt.
 
Der Arbeitgeber kann mit Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. Der Antrag muss binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.

Maßnahmen der ÖGK zur Sicherung der Liquidität

Die angeordneten Notmaßnahmen der Regierung können zu drastischen Engpässen bei der Liquidität der Betriebe führen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt.

Die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse, ehemals Gebietskrankenkasse) unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen.

Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Anmeldungen von neuen Dienstnehmern zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, jedoch können coronabedingte Verzögerungen auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden.

Diese Maßnahmen gelten voraussichtlich zumindest für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020.

Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich an die Dienstgeberservicestelle der ÖGK wenden, weitere Infos gibt es auch auf der Website unter www.gesundheitskasse.at/corona.

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