Abnutzbares Anlagevermögen wie Büroeinrichtung, EDV oder Maschinen unterliegen im Steuerrecht einer besonderen Behandlung, und zwar in Form von Abschreibungen. Voraussetzungen damit Anschaffungen als abnutzbar gelten, ist ein gewisser Wertverlust über einen bestimmten Zeitraum.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA (Absetzung für Abnutzung) umfasst den Kaufpreis inkl. aller Anschaffungsnebenkosten oder Herstellungskosten wie Transportspesen, Vermittlungsprovisionen, Installationskosten oder auch Anwaltshonorare, die für den Erwerb des Wirtschaftsgutes angefallen sind. Dabei werden die Kosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufgeteilt und anteilsmäßig geltend gemacht.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Im Laufe eines Jahres schaffen Unternehmen regelmäßig kleinere Wirtschaftsgüter wie Kleinmöbel, elektronisches Equipment oder Werkzeuge an, deren Anschaffungskosten einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Wenn die Anschaffungskosten bis 800 Euro (Grenze bis 2022) bzw. 1.000 Euro ab 2023 betragen, spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Diese werden bei den Abschreibungen gesondert behandelt und können im Anschaffungsjahr direkt als Betriebsausgaben zu 100 % abgeschrieben werden.
Ein Wirtschaftsgut gilt nur dann als geringwertig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Das Wirtschaftsgut ist beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar.
- Die Anschaffungskosten dürfen im Jahr 2022 nicht mehr als 800 Euro
- Das Wirtschaftsgut ist Teil des Anlagevermögens und nicht des Umlaufvermögens.
Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 soll die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern erhöht werden. Ab 01.01.2023 wird die Kostengrenze für die Anschaffung von GWG von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben.
Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Grenze als Nettobetrag zu verstehen. Für Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt der Bruttoverkaufspreis.
Unser Tipp
GWG können als Sofortabschreibung oder Sammelabschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Art des Abschreibungsverfahrens kann es günstiger oder teurer für Sie werden. Lassen Sie sich gerne von uns beraten, wie Sie Ihre Abschreibungen bestmöglich handhaben.
Falls Sie Fragen zu Ihren Abschreibungen, der AfA oder GWG haben, kontaktieren Sie bitte das Bilanzierungsteam der Birgit Priklopil Steuerberatung GmbH.