Übermittlung Jahresbeleg Registrierkasse bis 15.02.2023

Jeder Unternehmer, welcher bereits eine Registrierkasse in Betrieb hat, ist verpflichtet den Jahresbeleg der Registrierkasse bis 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Dieser Beleg ist der Monatsbeleg für Dezember und wie jeder Monatsbeleg ein Nullbeleg. Nur mit diesem Jahresbeleg kann der Manipulationsschutz der Registrierkasse überprüft und sichergestellt werden.

 

Wie funktioniert es im Detail?

 Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges

  • Erstellen Sie am 31.12.2022 einen Jahresbeleg (=Monatsbeleg Dezember). Dieser kann durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden und ist 7 Jahre aufzubewahren.
  • Wenn Ihre Kasse den Jahresbeleg automatisch elektronisch erstellt und zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, dann brauchen Sie diesen nicht unbedingt auszudrucken und aufzuheben.
  • Die Erstellung des Jahresbeleges ist nur dann notwendig, wenn Ihre Registrierkasse auch eine Signaturerstellungseinheit (=Sicherheitskarte) besitzt.

Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges

  • Die verpflichtende Überprüfung des Manipulationsschutzes kann entweder manuell mit der Belegcheck-App oder automatisch über ein Registrierkasse-Webservice durchgeführt werden.
  • Die Überprüfung hat bis spätestens bis zum 15. Februar 2023 stattzufinden.

 

Bei einigen Registrierkassen Hersteller gehört die Übermittlung des Jahresbelegs an das Finanzamt zu den Serviceleistungen dazu bzw. kann zugekauft werden. Alternativ steht Ihnen auch unser Buchhaltungsteam bei Fragen bzw. zur Übermittlung zur Verfügung.

 

Erfolgt die Überprüfung nicht, oder nicht rechtzeitig, kann dies als Finanzordnungswidrigkeiten ausgelegt werden.

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